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III ZB 28/22

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 26/22 III ZB 27/22 III ZB 28/22 BESCHLUSS vom 19. Oktober 2022 in dem Verfahren ECLI:DE:BGH:2022:191022BIIIZB26.22.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2022 durch den Richter Dr. Herr als Einzelrichter beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 12. Juli 2022 (Kassenzeichen 780022132147) wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

1. Durch Beschluss vom 30. Juni 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Klägers/Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 4. Zivilsenat - vom 16. Mai 2019, 18. Juni 2019 und 18. November 2021 - jeweils 4 EK 6/19 - als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 12. Juli 2022 ist vom Kläger gemäß KV-Nr. 1826 des Gerichtskostengesetzes (GKG) hiernach eine Festgebühr von 132 € erhoben worden. Hiergegen richtet sich seine Erinnerung vom 6. September 2022. Die zuständige Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

2. Die Erinnerung, über die nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet und deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465 Rn. 2), ist zulässig, aber unbegründet. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts, und nicht gegen die Kostenbelastung als solche wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung - auch nicht die darin enthaltene Kostenentscheidung auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 21. November 2019 - VIII ZB 97/16, BeckRS 2019, 32358 Rn. 4). Der Kostenansatz hier entspricht den angegebenen gesetzlichen Vorschriften und ist nicht zu beanstanden.

3. Die Kostenentscheidung für diesen Beschluss beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Dr. Herr Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.05.2019, 18.06.2019, 18.11.2021 - 4 EK 6/19 -

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