Paragraphen in 6 StR 160/25
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 45 | StPO |
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1 | 46 | StPO |
1 | 267 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 160/25 BESCHLUSS vom 24. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls ECLI:DE:BGH:2025:240625B6STR160.25.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2025 beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. November 2024 gewährt.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Urteil ist am 22. November 2024 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündet worden. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2024, bei Gericht eingegangen per elektronischer Übermittlung am selben Tag, hat der Angeklagte über seinen Verteidiger Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt, dass er vom Angeklagten mit der Einlegung der Revision beauftragt worden sei, seine Kanzleimitarbeiterin die Frist jedoch falsch notiert und er dies erst bemerkt habe, als ihm die Akte am 2. Dezember 2024 zur Bearbeitung vorgelegt worden sei.
Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren (§ 46 Abs. 1 StPO). Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Zugleich hat er die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) und innerhalb der Antragsfrist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) nachgeholt.
Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung dieses Beschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2024 – 2 StR 450/23, Rn. 2 f.).
Bartel Arnoldi Fritsche Dietsch von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Halle, 22.11.2024 - 10a KLs 10/24
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2 | 45 | StPO |
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