Paragraphen in IX ZB 63/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 9 | ZPO |
1 | 116 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 9 | ZPO |
1 | 116 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 63/16 BESCHLUSS vom 3. Mai 2017 in dem Insolvenzverfahren ECLI:DE:BGH:2017:030517BIXZB63.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 3. Mai 2017 beschlossen:
Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Eine Partei kraft Amtes erhält auf ihren Antrag hin Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 3 mwN).
Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind durch die vorhandene Masse gedeckt. Der Ertrag der beabsichtigten Rechtsverteidigung kommt deshalb ausschließlich der einzigen Insolvenzgläubigerin, der U.
AG, zugute.
Dieser ist die Leistung eines Verfahrenskostenzuschusses möglich und zumutbar. Bei einer Forderung von insgesamt etwa 230.000 € verbessert sich ihre Quote zwar nicht wesentlich. Dem Antragsteller entstehen im Rechtsbeschwerdeverfahren bei einem nach § 9 Satz 1 ZPO berechneten Gegenstandswert von (42 x 221,28 € =) 9.293,76 € jedoch Kosten von (nur) 687,82 €. Bleibt die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 ohne Erfolg, hat die Zusammenrechnung der Renten also Bestand, beträgt der Zuwachs der Masse bis Juni 2017 insgesamt 2.280 €. Kann das Insolvenzverfahren wegen des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens erst später abgeschlossen werden, erhöht sich der im Erfolgsfalle allein der Gläubigerin zugute kommende Betrag entsprechend. Die Gläubigerin würde mehr als das Dreifache des von ihr aufzubringenden Vorschusses erhalten.
Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 04.01.2016 - K 55 IK 192/15 LG Heidelberg, Entscheidung vom 12.07.2016 - 4 T 11/16 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 9 | ZPO |
1 | 116 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 9 | ZPO |
1 | 116 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen