Paragraphen in XI ZA 3/18
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1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZA 3/18 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:231018BXIZA3.18.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe: I.
Das Landgericht Kassel hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 19. Februar 2018 zurückgewiesen, weil das Landgericht die Erfolgsaussichten der Klage zu Recht verneint habe. Hiergegen möchte sich der Antragsteller mit einer Rechtsbeschwerde wenden, für deren Durchführung er Prozesskostenhilfe beantragt.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77, vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 und vom 13. März 2014 - IX ZB 48/13, WM 2014, 711 Rn. 11). Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom
7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff. und vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 ff.).
Ellenberger Menges Joeres Dauber Matthias Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 05.10.2017 - 2 O 647/17 OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 19.02.2018 - 25 W 52/17 -
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