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2 StR 274/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 274/15 BESCHLUSS vom 15. Oktober 2015 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen gefährlicher Körperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - hinsichtlich des Angeklagten T. und zu Ziffer 3. auf dessen Antrag - und der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und T. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Januar 2015 jeweils im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und den Angeklagten T. unter Einbeziehung vorangegangener Urteile zu einer zur Bewährung ausgesetzten Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt sowie gegen den Angeklagten B. Jugendarrest in Form eines Freizeitarrestes verhängt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte B. beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben jeweils hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs mit der Sachrüge Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die von dem Angeklagten B. erhobenen Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Juli 2015 keinen Erfolg.

2. Der Schuldspruch weist keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der jeweilige Rechtsfolgenausspruch hält indes sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Die Jugendkammer hat eine Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Siegburg vom 8. Oktober 2013, durch das der Angeklagte B. wegen vorsätzlicher Körperverletzung verwarnt und mit einer Geldzahlung in Höhe von 1.000 € sowie der Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training beauftragt worden war, nicht erörtert. § 31 Abs. 2 JGG sieht - unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge einzelner Straftaten - grundsätzlich eine Einbeziehung bereits rechtskräftiger Entscheidungen, solange sie noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt sind, in ein neues Urteil und die Verhängung einer einheitlichen Maßnahme für alle Taten vor. Ob die Auflagen aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg bereits erledigt sind, hat das Landgericht indes nicht festgestellt. Das Revisionsgericht kann auch nicht entscheiden, ob von der Einbeziehung der früheren Verurteilung aus erzieherischen Zweckmäßigkeitserwägungen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 JGG) abgesehen werden kann. Diese Entscheidung ist jeweils für den Einzelfall zu treffen und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. Juli 1995 - 2 StR 60/95, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Nichteinbeziehung 1 mwN).

b) Die Darlegungen des Landgerichts zur Höhe der Jugendstrafe hinsichtlich des Angeklagten T. begegnen ebenfalls rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat es als sachgerecht angesehen, die Vorverurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten durch das Amtsgericht Siegburg "maßvoll […] zu erhöhen". Mit einer Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 JGG verliert das einbezogene Urteil indes im Strafausspruch seine Wirkung; der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Maßnahme oder Jugendstrafe aufgerufene Richter hat diese selbständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einzubeziehenden Entscheidung unter erkennbarer Berücksichtigung des Erziehungsgedankens zu bestimmen. Hieraus folgt, dass die Einheitsjugendstrafe nicht - wie das Landgericht offenbar meint - zwingend höher sein muss als die einbezogene Verurteilung (Senat, Urteil vom 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90, BGHSt 37, 34, 40; Beschlüsse vom 23. Oktober 1991 - 2 StR 457/91, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 5 und vom 12. Juli 1995 - 2 StR 60/95, BGHR JGG § 31 Abs. 2 Nichteinbeziehung 1).

c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass der jeweilige Rechtsfolgenausspruch auf den rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Da jeweils nur ein Wertungsfehler vorliegt, bedarf es der Aufhebung der Feststellungen nicht; der Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, die zum feststehenden Sachverhalt nicht in Widerspruch stehen.

Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel

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