Paragraphen in 4 StR 268/20
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 268/20 BESCHLUSS vom 16. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen Betruges ECLI:DE:BGH:2021:160221B4STR268.20.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Februar 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner in Höhe von 1.900 Euro angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat verschließt sich dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht.
Sost-Scheible Rommel Quentin Maatsch Bartel Vorinstanz: Essen, LG, 10.02.2020 - 75 Js 99/20 65 KLs 10/20
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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