Paragraphen in VII ZB 18/21
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1 | 97 | ZPO |
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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 264/21 VII ZB 18/21 BESCHLUSS vom 13. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:131021BVIIZR264.21.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack, Sacher und Borris beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2021 - 23 U 126/20 ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung auch insoweit zulässig, als zum Nachteil des Beklagten in einem Umfang von 2.425,73 € über die Werklohnforderung vom 8. April 2016 entschieden worden ist.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss des Berufungsgerichts vom 23. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Die vom Beklagten vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde ist gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZR 164/15 Rn. 9).
Von einer Begründung für die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 20.703,23 €
Pamp Kartzke Graßnack Sacher Borris Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 05.06.2020 - 3 O 155/18 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2021 - I-23 U 126/20 -
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