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12 W (pat) 86/19

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 86/19

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung …

(Verfahrenskostenhilfe) …

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Januar 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Univ. Rudolf Richter und Dipl. Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder ECLI:DE:BPatG:2020:280120B12Wpat86.19.0 beschlossen:

Dem Beschwerdeführer wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gewährt. Dem Beschwerdeführer wird Patentanwalt G… als Vertreter beigeordnet.

Gründe I.

Die ……“

Patentanmeldung

…

wurde mit Beschluss mit der der Bezeichnung „… Prüfungsstelle für Klasse F16F des DPMA vom 31. Juli 2019 zurückgewiesen. Als Begründung gibt die Prü fungsstelle an, dass das Verfahren im geltenden Patentanspruch nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann es ausführen könne. Der einzige Patentanspruch laute:

„…

…

…

….“ Der Anspruch enthalte lediglich eine Aufgabe, ohne konkret mit gegenständlichen Merkmalen darzulegen, wie diese Aufgabe gelöst werden solle.

Dieser Zurückweisungsbeschluss wurde dem Patentanmelder, der bereits für das Erteilungsverfahren Verfahrenskostenhilfe bekommen hatte, am 6. August 2019 zugestellt.

Gegen diesen Beschluss legte der Anmelder am 6. September 2019 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde ein und stellte einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe sowie die Beiordnung des unterzeichnenden Patentanwalts,

da insbesondere die deutschen Sprachkenntnisse des Anmelders nicht ausreichten, um seine Interessen in sachgerechter Weise wahrzunehmen. Eine Beschwerdegebühr wurde nicht entrichtet. Eine Erklärung des Anmelders über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Bescheid über die Grundsicherung in Höhe von … Euro nach dem IV. Kapitel des SGB XII samt Berechnungsbogen wurden beigefügt. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass er einen Gesamtbedarf in Höhe von … Euro hat, von dem ein anrechenbares Gesamteinkommen von … Euro (Altersrente und russische Rente) abzuziehen ist.

Mit der Beschwerde wurden neue Unterlagen (geänderte Patentansprüche 1 bis 3 und geänderte Beschreibung Seiten 1 und 2) eingereicht.

Die Patentansprüche lauten:

… … … … … … …. … …. … ….

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass sich die geänderten Patentansprüche aus den ursprünglichen Unterlagen ergeben und das Verfahren, das auch neu und erfinderisch sei, für den Fachmann ausführbar sei. Die im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften E1 US 9 115 782 B2 E2 US 2 659 243 A E3 WO 2011/ 068 436 A1 E4 EP 1 878 871 A1 führten nicht zum Gegenstand des geänderten Patentanspruchs. Die Entgegenhaltungen 1 bis 3 lehrten, die als Ausgleichsgewichte eingesetzten Kugeln in Kammern anzuordnen, die sich radial beabstandet ring- oder bogenförmig um die gültige Rotationsachse des zu balancierenden Objekts erstreckten. Bei der Entgegenhaltung 4 stelle das im Hohlraum angeordnete Medium wegen seiner breiigen Konsistenz keinen Rotationskörper dar, der bezüglich dreier gegenseitig senkrechter Achsen rotieren könne. Die Beschreibung sei sprachlich und grammatikalisch überarbeitete worden. Zudem sei die Würdigung des ermittelten Stands der Technik aufgenommen worden.

II.

Dem Beschwerdeführer wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gewährt und Patentanwalt G… wird ihm als Vertreter beigeordnet.

Im Erteilungsverfahren kann für eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Anmeldung gemäß § 130 Abs. 1 PatG auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, wenn sowohl eine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents als auch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Beschwerde besteht (vgl. Schulte, Patentgesetz, 10. Aufl., § 130 Rdnr. 49).

Die Voraussetzung für eine Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 130 Abs. 1 PatG i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, liegt vor, da der Beschwerdeführer kein einzusetzendes Einkommen und Vermögen hat.

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 136 PatG i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO seinem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Belege über die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) beigefügt. Danach erhält er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), nämlich einen Auszahlungsbetrag in Höhe von … Euro, sowie Renten in Höhe von in Höhe von … Euro. Da die Sozialhilfe nicht zum Einkommen zählt (so Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 130 Rdnr. 14) bzw. bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Bestreitung der Verfahrenskosten aus der Sozialhilfe die Freibeträge des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO zu berücksichtigen sind, was im Ergebnis regelmäßig dazu führt, dass Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen ist, (so Münchner Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 1, 5. Aufl., §115 Rdnr. 16), sind die … Euro, die der Beschwerdeführer ausbezahlt bekommt, bei seinem Einkommen bzw. Vermögen nicht zu berücksichtigen. Der Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit der Anlage zu § 28 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zwölftes Buch (XII) beträgt für den Beschwerdeführer … Euro. Rechnet man noch die Kosten für Heizung und Unterkunft in Höhe von … Euro gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinzu, so ergibt sich ein Betrag von … Euro. Dieser Betrag ist im jeden Fall höher als der Betrag, der sich durch die Summierung der Rente von … Euro und der Grundsicherung von … Euro ergibt, so dass der Beschwerdeführer über kein einzusetzendes Einkommen und Vermögen verfügt.

Die weitere Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe, dass die Patenterteilung und die Beschwerde eine jeweils hinreichende Aussicht auf Erfolg haben muss, ist ebenfalls gegeben.

Dabei handelt es sich nur um eine summarische Prüfung und die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. Zudem genügt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen ist (vgl. Schulte, Patentgesetz, 10. Aufl., § 130 Rdnr. 49).

Nach lediglich summarischer Prüfung ist der Zurückweisungsgrund, dass das Patent nicht ausführbar sei, nicht gegeben. Nachdem der Anmelder den Patentanspruch geändert hat, enthält er nicht lediglich eine Aufgabe, sondern auch eine Lehre,

nämlich,

dass

…

…

… … verläuft.

Hierbei ist anzumerken, dass der erstgenannte Teilaspekt ausdrücklich als Lösung in den ursprünglich eingereichten Beschreibungsunterlagen hervorgehoben ist

(siehe Offenlegungsschrift, Absatz [0005], letzter Satz). Es besteht damit hinreichend Aussicht, dass der Zurückweisungsbeschluss aufgehoben wird und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren Prüfung zurückverwiesen wird.

Ein erfinderischer Überschuss erscheint auch nicht ausgeschlossen, so dass eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht (vgl. Schulte, Patentgesetz, 10. Aufl., § 130 Rdnr. 47), wofür bereits schon genügt, dass die (ursprünglich) eingereichten Unterlagen so viele technische Merkmale einer möglichen Erfindung enthalten, dass ein schutzfähiger Gegenstand nicht ausgeschlossen erscheint (Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 130 Rdnr. 42). So geht jedenfalls aus keiner der entgegengehaltenen Schriften E 1 bis E4 eine Vorrichtung mit den Merkmalen hervor, bei der innerhalb eines zu balancierenden Objektes ein Rotationskörper so befestigt ist, dass er bezüglich drei senkrecht zueinanderstehenden Achsen, also bezüglich der drei Raumachsen, rotieren kann.

Auf Antrag wird Patentanwalt G… dem Beschwerdeführer gemäß § 133 PatG als Vertreter beigeordnet, da Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird und die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich erscheint.

Ganzenmüller Bayer Richter Ausfelder Fi

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