Paragraphen in V ZR 196/23
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3 | 544 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 196/23 BESCHLUSS vom 18. Juli 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:180724BVZR196.23.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. August 2023 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €.
Gründe:
I.
Die Kläger sind Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Durch den Keller des Gebäudes verläuft eine Leitung, mittels derer die Beklagte zwei hinter dem klägerischen Grundstück liegende Grundstücke mit Fernwärme versorgt.
Die Kläger verlangen mit ihrer Klage, die Beklagte zu verurteilen, die Fernwärmeleitung auf ihre Kosten zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Gegen die nicht erfolgte Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde, deren Zurückweisung die Kläger beantragen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (st. Rspr. vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN).
2. Die Beklagte hat eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht dargelegt.
a) Sie verweist zunächst darauf, dass die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO schon deswegen überschritten sei, weil das Berufungsgericht den Streitwert für ihre Berufung auf einen 20.000 € übersteigenden Betrag festgesetzt habe. Dies trifft nicht zu. Die Festsetzung des Wertes durch das Berufungsgericht bindet das Revisionsgericht nicht, da es selbst über die Höhe der Beschwer zu befinden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2023 - V ZR 171/22, NJOZ 2023, 1049 Rn. 8 mwN).
b) Auch im Übrigen reicht der Vortrag für die Darlegung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer nicht aus.
aa) Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass ihre Beschwer dem Streitwert der Klage entspreche, verfängt dies nicht. Der Streitwert einer Klage, mit der ein Grundstückseigentümer - wie hier - die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück verlangt, bemisst sich nach dessen Interesse an der Beseitigung der Beeinträchtigung und damit grundsätzlich nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet (vgl. zur Beschwer Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - V ZR 212/22, juris Rn. 6 mwN). Hingegen bestimmt sich die Beschwer des zur Beseitigung und Wiederherstellung des vorherigen Zustandes Verurteilten grundsätzlich nach den Kosten, die für die Beseitigung und Wiederherstellung bzw. ihre Ersatzvornahme anfallen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 135/14, NJW-RR 2015, 337 Rn. 3; Beschluss vom 2. Juli 2020 - V ZB 137/19, NZM 2020, 683 Rn. 6).
bb) Dass für die Beseitigung der Leitung und die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes Kosten von mehr als 20.000 € aufzuwenden sind, legt die Beklagte nicht dar. Die Beseitigungskosten betragen nach ihrem eigenen Vortrag lediglich 15.000 €; dass darüber hinaus weitere Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes anfallen, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Ob die Kosten für die Neuverlegung der Leitung außerhalb des Grundstücks der Kläger einen Betrag von 20.000 € überschreiten, ist unerheblich. Denn diese Kosten stellen, wie die Erwiderung zu Recht geltend macht, lediglich mittelbare wirtschaftliche Folgen des Urteils dar, die bei der Ermittlung der Beschwer außer Betracht bleiben (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2019 - V ZR 224/18, NJW-RR 2019, 1415 Rn. 3; Beschluss vom 24. März 2022 - V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 6, jeweils mwN).
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird entsprechend den von der Beklagten bezifferten Kosten für die Beseitigung der Leitung auf 15.000 € festgesetzt.
Brückner Göbel Laube RinBGH Haberkamp ist wegen Urlaubs an der elektronischen Signatur gehindert. Die Vorsitzende Brückner RinBGH Grau ist wegen Urlaubs an der elektronischen Signatur gehindert. Die Vorsitzende Brückner Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 04.05.2022 - 4 O 5581/19 OLG Braunschweig, Entscheidung vom 24.08.2023 - 2 U 21/22 -
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