• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

I ZR 62/21

BUNDESGERICHTSHOF I ZR 62/21 BESCHLUSS vom 1. Juni 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:010622BIZR62.21.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 83 % und die Beklagte 17 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Streitwert: 114.000 €

Gründe: 1 I. Im Rahmen des Verfahrens der von ihr eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast zugestimmt. 2 II. Die (übereinstimmende) Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz, auch noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde, erklärt werden. Da durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, gemäß der auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Vorschrift des § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen. Eine für den Kläger günstige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Tatsacheninstanzen kommt nur in Betracht, wenn nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Verurteilung der Beklagten geführt hätte. Hätte dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg gehabt, weil kein Zulassungsgrund vorliegt, sind dem Beschwerdeführer gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen; auf die Erfolgsaussichten der Revision kommt es dann nicht mehr an (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, ZfBR 2003, 453, 454; Beschluss vom 30. September 2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126 mwN; Beschluss vom 15. Dezember 2017 – I ZR 258/14, GRUR 2018, 335 Rn. 20 = WRP 2018, 478 - Aquaflam).

1. Danach hat die Klägerin die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Im Streitfall wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zwar zulässig, aber unbegründet gewesen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

2. Hinsichtlich der Kostenverteilung der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens verbleibt es bei den Kostenentscheidungen der Urteile des Landgerichts und des Berufungsgerichts. Diese berücksichtigen bereits, dass die Klägerin die Kosten in Bezug auf den im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde durch die übereinstimmende Erklärung der Parteien erledigten restlichen Teil der Hauptsache zu tragen hat.

Koch Odörfer Löffler Schwonke Wille Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 05.08.2020 - 84 O 275/19 OLG Köln, Entscheidung vom 19.03.2021 - 6 U 106/20 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in I ZR 62/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 91 ZPO
1 544 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 91 ZPO
1 544 ZPO

Original von I ZR 62/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von I ZR 62/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum