Paragraphen in I ZR 62/21
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2 | 91 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZR 62/21 BESCHLUSS vom 1. Juni 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:010622BIZR62.21.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen:
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 83 % und die Beklagte 17 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Streitwert: 114.000 €
Gründe: 1 I. Im Rahmen des Verfahrens der von ihr eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast zugestimmt. 2 II. Die (übereinstimmende) Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz, auch noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde, erklärt werden. Da durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, gemäß der auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Vorschrift des § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen. Eine für den Kläger günstige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Tatsacheninstanzen kommt nur in Betracht, wenn nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Verurteilung der Beklagten geführt hätte. Hätte dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg gehabt, weil kein Zulassungsgrund vorliegt, sind dem Beschwerdeführer gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen; auf die Erfolgsaussichten der Revision kommt es dann nicht mehr an (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, ZfBR 2003, 453, 454; Beschluss vom 30. September 2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126 mwN; Beschluss vom 15. Dezember 2017 – I ZR 258/14, GRUR 2018, 335 Rn. 20 = WRP 2018, 478 - Aquaflam).
1. Danach hat die Klägerin die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Im Streitfall wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zwar zulässig, aber unbegründet gewesen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht. Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
2. Hinsichtlich der Kostenverteilung der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens verbleibt es bei den Kostenentscheidungen der Urteile des Landgerichts und des Berufungsgerichts. Diese berücksichtigen bereits, dass die Klägerin die Kosten in Bezug auf den im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde durch die übereinstimmende Erklärung der Parteien erledigten restlichen Teil der Hauptsache zu tragen hat.
Koch Odörfer Löffler Schwonke Wille Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 05.08.2020 - 84 O 275/19 OLG Köln, Entscheidung vom 19.03.2021 - 6 U 106/20 -
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