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4 StR 68/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 68/17 BESCHLUSS vom 11. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2017:110517B4STR68.17.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Oktober 2016 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Computerbetruges unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. August 2016 und unter Einbeziehung „der dort verhängten Einzelstrafen“ sowie der Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwelm vom 14. April 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe aus den Einzelstrafen für die verfahrensgegenständlichen Taten und den gemäß § 55 Abs. 1 StGB einbezogenen weiteren Einzelstrafen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Schwelm vom 14. April 2016 (drei Monate Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung) und der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. August 2016 (ein Jahr ein Monat Freiheitsstrafe) ist rechtsfehlerhaft, weil die zugrunde liegenden Taten am 15. Mai 2014 sowie am 10. Februar 2015 und damit vor dem rechtskräftigen und im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht erledigten Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 17. April 2015 begangen wurden. Da beide Taten in diesem früheren Erkenntnis geahndet werden konnten, kam den für sie verhängten Einzelstrafen im vorliegenden Verfahren gesamtstrafenrechtlich keine Bedeutung mehr zu, sodass für die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen für die am 7. Dezember 2015 begangenen verfahrensgegenständlichen Taten kein Raum war (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 – 2 StR 484/16, Rn. 6; Beschluss vom 8. Juni 2016 – 4 StR 73/16, StraFo 2016, 348 mwN).

Soweit das Landgericht auch die Einzelstrafen für die Taten aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 17. April 2015 einbezogen hat (UA 22), fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Gesamtstrafenlage (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StPO), denn die verfahrensgegenständlichen Taten wurden nach diesem Urteil begangen.

2. Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuzuweisen; das danach zuständige Gericht wird auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben. Dabei wird das mit Blick auf die alleinige Revision des Angeklagten geltende Verbot der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu beachten sein, das im Falle der fehlerhaften nachträglichen Gesamtstrafenbildung den Angeklagten davor bewahrt, dass ihm der durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 StGB erlangte Vorteil wieder genommen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 4 StR 388/16, Rn. 5; Beschluss vom 8. Juni 2016 – 4 StR 73/16, StraFo 2016, 348, 349; Urteil vom 3. November 1955 – 3 StR 369/55, BGHSt 8, 203, 205; vgl. auch BayObLG, Urteil vom 7. Oktober 1970 – RReg. 5 St 95/70, NJW 1971, 1193).

Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin

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