Paragraphen in 2 StR 253/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 253/19 BESCHLUSS vom 13. November 2019 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 1. April 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 404.000 Euro angeordnet wird.
Franke Meyberg Appl Grube Krehl ECLI:DE:BGH:2019:131119B2STR253.19.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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