Paragraphen in VIII ZA 8/20
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1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 8/20 BESCHLUSS vom 14. Juli 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:140720BVIIIZA8.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol und die Richterin Wiegand beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe: 1 Der Senat hat in dem Beschluss vom 10. Juni 2020 das von der Anhö- rungsrüge als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63 unter II 2).
Dr. Milger Kosziol Dr. Schneider Wiegand Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 13.08.2019 - 7 C 896/18 LG Traunstein, Entscheidung vom 26.03.2020 - 3 S 2697/19 -
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