• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

XII ZB 346/21

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 346/21 BESCHLUSS vom 15. März 2023 in der Betreuungssache ECLI:DE:BGH:2023:150323BXIIZB346.21.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. NeddenBoeger und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. Juni 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

Gründe: I.

Verfahrensgegenstand ist die Einrichtung einer Betreuung für den heute 43jährigen Betroffenen.

Anschließend an eine jeweils vorläufige Betreuung und Unterbringung hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen den Beteiligten zu 1 als Berufsbetreuer für die Aufgabenbereiche Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungsunternehmen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aller Art, Entscheidung über die Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Vertretung in arbeitsrechtlichen und beruflichen Belangen bestellt. Außerdem hat es einen Einwilligungsvorbehalt bezüglich Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten angeordnet.

Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen nach erneuter Anhörung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass dem Betroffenen zu dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden ist.

Die vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige hat unter dem 13. November 2020 ein psychiatrisches Gutachten erstellt, das beim Amtsgericht am selben Tag eingegangen ist. Darin ist eine wahnhafte Störung mit dringendem Verdacht einer paranoiden Schizophrenie diagnostiziert. Abschließend enthält das Gutachten die Feststellung, dass der Betroffene „nur teilweise zur freien Willensbildung fähig“ ist. Letzteres hat der zuständige Abteilungsrichter in einem Schreiben an die Sachverständige vom 19. November 2020 beanstandet. Daraufhin hat die Sachverständige mit einem Begleitschreiben vom 4. Dezember 2020 ein „verbesserte[s] Gutachten“ zugeleitet. Dieses enthält bei ansonsten unverändertem Text zum Abschluss die Feststellung, dass der Betroffene „nicht zur freien Willensbildung fähig“ sei.

Das Amtsgericht hat dem anschließend bestellten Verfahrenspfleger wie auch dem Betroffenen nur die geänderte Version zugeleitet. Eine Erläuterung ist nicht erfolgt, das Begleitschreiben der Sachverständigen vom 4. Dezember 2020 ist nicht übermittelt worden.

Damit war der Betroffene nicht in vollem Umfang informiert, zumal auch das Begleitschreiben der Sachverständigen vom 4. Dezember 2020 sachverständige Äußerungen enthält. Das Gutachten war folglich auch nicht verwertbar. Das Landgericht hat den Verfahrensfehler im Beschwerdeverfahren nicht geheilt.

2. Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses - wie von der Rechtsbeschwerde zutreffend gerügt - sowohl hinsichtlich der Erforderlichkeit der Aufgabenbereiche als auch der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts nicht ausreichend erscheint.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Guhling Botur Klinkhammer Krüger Nedden-Boeger Vorinstanzen: AG Aue-Bad Schlema, Entscheidung vom 22.01.2021 - H 2 XVII 106/20 LG Chemnitz, Entscheidung vom 23.06.2021 - 3 T 172/21 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in XII ZB 346/21

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 74 FamFG
1 36 GNotKG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 74 FamFG
1 36 GNotKG

Original von XII ZB 346/21

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von XII ZB 346/21

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum