Paragraphen in 2 StR 452/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 452/19 BESCHLUSS vom 21. Januar 2020 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. Juli 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch dahingehend geändert wird, dass Zinsen ab dem 3. Juli 2019 zu zahlen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2019 – 2 StR 190/19 mwN).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstanden besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Grube Eschelbach Schmidt Meyberg Vorinstanz: Kassel, LG, 02.07.2019 - 3650 Js 17155/18 11 KLs ECLI:DE:BGH:2020:210120B2STR452.19.0
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen