Paragraphen in 3 StR 272/20
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 272/20 BESCHLUSS vom 19. August 2020 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 3. April 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:190820B3STR272.20.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat den Angeklagten zurecht teilweise freigesprochen, weil diesem mit der zugelassenen Anklageschrift drei tatmehrheitlich begangene Taten des Computerbetruges zur Last gelegt worden sind, die Strafkammer sich aber lediglich von der Begehung zweier solcher - in Tateinheit zueinander stehender - Taten überzeugt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202; Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 258/19, juris Rn. 2 mwN).
Schäfer Paul Berg Anstötz Erbguth Vorinstanz: Krefeld, LG, 03.04.2020 - 4 Js 111/18 22 KLs 57/19
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