Paragraphen in 6 StR 491/21
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 491/21 BESCHLUSS vom 2. November 2021 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:021121B6STR491.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 11. August 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Einziehungsausspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe von 53.072 Euro als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass der Wert des Erlangten aus Tat 1 ausweislich der Urteilsgründe insgesamt 53.072 Euro beträgt.
Sander Schneider König Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Aschaffenburg, 11.08.2021 - KLs 108 Js 11812/20
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