Paragraphen in V ZA 14/22
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1 | 114 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZA 14/22 BESCHLUSS vom 21. Oktober 2022 in der Teilungsversteigerungssache ECLI:DE:BGH:2022:211022BVZA14.22.0
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2022 durch die Richterin Dr. Brückner als Vorsitzende, die Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Dr. Grau beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde ("Nichtzulassungsbeschwerde“) gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 18. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft, da sie weder im Gesetz vorgesehen noch vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Auch eine so genannte außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135; vom 23. Juli 2003 - XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137).
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Brückner Malik Haberkamp Grau Hamdorf Vorinstanzen: AG Lübben, Entscheidung vom 31.03.2022 - 52 K 24/19 (2) LG Cottbus, Entscheidung vom 18.07.2022 - 7 T 128/21 -
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