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5 StR 266/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 266/16 BESCHLUSS vom 12. Oktober 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen hier: Antrag auf Zulassung der Nebenklage u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:121016B5STR266.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2016 beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Antrag der Nebenkläger auf Zulassung der Nebenklage für das Revisionsverfahren gegenstandslos ist.

Der Antrag der Nebenkläger, ihnen gemäß § 397a Abs. 1 StPO Rechtsanwalt L.

als Beistand zu bestellen, wird abgelehnt.

Der Antrag der Nebenkläger, ihnen für die Hinzuziehung von Rechtsanwalt L.

gemäß § 397a Abs. 2 StPO Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26. November 2015 die Nebenklage der Antragsteller L.

S.

und M.

S.

zugelassen und ihnen für die Hinzuziehung von Rechtsanwalt L.

gemäß § 397a Abs. 2 StPO Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Revisionsverfahren haben die Nebenkläger die Anträge – auch denjenigen, Rechtsanwalt L. gemäß § 397a Abs. 1 StPO als Beistand zu bestellen – wiederholt.

Der Antrag der Nebenkläger, sie für das Revisionsverfahren zuzulassen, ist gegenstandslos, weil die vom Landgericht vorgenommene Zulassung der Nebenklage für das Revisionsverfahren fortwirkt. Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO ist – ebenso wie dies durch das Landgericht inzident erfolgt ist – abzulehnen, weil die verwirklichten Delikte (Vergehen nach dem Gewaltschutzgesetz sowie Körperverletzung) nicht im Katalog der Straftaten dieser Vorschrift aufgeführt sind.

Auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO ist abzulehnen. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15, NStZ-RR 2015, 351). Zwar kann in besonderen Fällen eine Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen. Die – erwachsenen – Antragsteller haben aber weder ihre wirtschaftlichen Verhältnisse in der Revisionsinstanz dargetan noch auf frühere Erklärungen Bezug genommen. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens kann eine solche Erklärung auch nicht nachgereicht werden (BGH aaO).

Sander Bellay Schneider Feilcke Berger

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