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3 StR 163/13

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 163/13 URTEIL vom 22. August 2013 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. August 2013, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Hubert, Mayer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 5. Dezember 2012 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (Tat B. I.: Freiheitsstrafe von acht Jahren) sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Aussetzung, Nötigung und mit Freiheitsberaubung (Tat B. II.: Freiheitsstrafe von fünf Jahren) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass drei Jahre und zwei Monate vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit sachlichrechtlichen Beanstandungen nur gegen die Einzelstrafe für die Tat 1 und die Gesamtstrafe; sie greift außerdem die Entscheidung über die Dauer der vor der Maßregel zu vollziehenden Freiheitsstrafe an. Das zulässig auf diese Beschwerdepunkte beschränkte Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte im Verlauf des Tattags in erheblichem, im Einzelnen nicht genau feststellbarem Umfang Alkohol zu sich. Am späten Abend hatte er den Eindruck, dass P. , einer der Beteiligten am gemeinsamen Bierkonsum, seine Verlobte "anmachen" wollte, und war darüber verärgert. Er schlug ihm mehrfach mit der Faust gegen den Kopf und in das Gesicht. Nachdem P. die Wohnung verlassen hatte, ging der Angeklagte hinter ihm her und stieß ihn von der Haustüre aus die Außentreppe hinunter, so dass sich P. eine Platzwunde am Hinterkopf und an der Stirn zuzog. Einige Minuten später holte der Angeklagte den Verletzten wieder zurück in die Wohnung. Er forderte ihn auf, sich bei seiner Verlobten zu entschuldigen, und schlug - mit der Reaktion P. s unzufrieden - erneut mehrfach mit der Faust und einer großen hölzernen Pfeffermühle auf diesen ein. Das blutüberströmte Opfer brachte er sodann mit einem anderen Zechgenossen aus der Wohnung in eine nahegelegene Grünanlage und setzte ihn auf eine Bank. Als P. auf die Frage, ob er wisse, wofür er sich entschuldigen solle, wiederum keine zufriedenstellende Antwort fand, schlug ihn der Angeklagte erneut zu Boden und trat ihm mit bedingtem Tötungsvorsatz zwei bis drei Mal mit dem beschuhten Fuß weit ausholend gegen den Kopf. Dann ging er in die Wohnung zurück und trank weiter. P. verstarb alsbald an dem ihm vom Angeklagten zugefügten Schädel-Hirn-Trauma. Bei der Tat war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund des Alkoholkonsums erheblich vermindert.

Das Landgericht hat die Tat als Totschlag qualifiziert. Das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe hat es nicht festzustellen vermocht, da der Angeklagte "jedenfalls nicht in der Lage" gewesen sei, "seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Er handelte aus einem spontanen Entschluss heraus und war zudem durch eine Alkoholintoxikation beeinflusst" (UA S. 14).

Die Strafe hat die Kammer dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen (von zwei Jahren bis elf Jahren und drei Monaten) entnommen und ausgeführt, es bestünde "in Anbetracht der Alkoholabhängigkeit des Anklagten kein Anlass, von dieser Milderungsmöglichkeit Abstand zu nehmen" (UA S. 18).

2. Die Strafzumessung im Fall B. I. hält rechtlicher Prüfung stand. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Milderung des Strafrahmens begründet hat, sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht lückenhaft.

Das Gericht hat bei einer im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangenen Tat zu prüfen, ob eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist oder der Übergang in den milderen Strafrahmen deshalb zu unterbleiben hat, weil die geringere Schuld des Täters infolge seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit auf der anderen Seite durch schulderhöhende Elemente wieder derart aufgewogen wird, dass nur die vom Gesetz vorgesehene Regelstrafe schuldangemessen ist (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1985 - 3 StR 189/85, NStZ 1986, 114).

Diese Prüfung hat das Landgericht zwar knapp, aber im Ergebnis rechtsfehlerfrei vorgenommen, indem es darauf abgestellt hat, dass der Angeklagte die verminderte Schuldfähigkeit zwar durch Alkoholkonsum selbst herbeigeführt, dies aber nicht "selbst verschuldet" hatte, weil ihm der Alkoholkonsum wegen seiner Alkoholabhängigkeit nicht "uneingeschränkt vorwerfbar" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 3 StR 505/08, NStZ-RR 2009, 230 [LS]) war.

Die von der Revision unter Hinweis auf Entscheidungen des 5. Strafsenats (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - 5 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 234, 235; Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 94/04, NStZ-RR 2004, 332, 333) vermisste Erwägung, dass eine Strafrahmenverschiebung deswegen abzulehnen sein könnte, weil die tatsächlichen Umstände, auf die die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zurückging, im Wesentlichen mit denjenigen deckungsgleich waren, die zur Verneinung des Mordmerkmals aufgrund subjektiver Gegebenheiten führten, war vorliegend nicht veranlasst. Anders als in den genannten Entscheidungen des 5. Strafsenats war der Grund für die Milderung des Strafrahmens nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB - hier die Alkoholisierung des Angeklagten - nur einer von mehreren Umständen, derentwegen das Landgericht einen Mord aus niedrigen Beweggründen abgelehnt hat.

Unabhängig davon hätte der Senat Bedenken gegenüber dem "Verbrauch" der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten; denn auf diese Weise werden - anders als etwa im Bereich des § 50 StGB - den Schuldspruch betreffende Erwägungen mit solchen der Strafzumessung verknüpft.

Dem Senat ist bei der Entscheidung versehentlich aus dem Blick geraten, dass die Berechnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe durch das Landgericht, wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, wegen der Berücksichtigung der Untersuchungshaft rechtsfehlerhaft ist. Hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert.

Schäfer Mayer Pfister Spaniol Hubert

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