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2 StR 300/20

BUNDESGERICHTSHOF StR 300/20 BESCHLUSS vom 17. Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hier: Antrag des Angeklagten Hauptverhandlungstermin auf Vorführung zum ECLI:DE:BGH:2021:170221B2STR300.20.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2021 beschlossen:

Bei dem Beschluss des Senats vom 3. Februar 2021 hat es sein Bewenden.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie „tateinheitlichen zweifachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. 2 Die Revisionshauptverhandlung über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist durch Verfügung des Vorsitzenden vom 11. November 2020 für den 17. Februar 2021 anberaumt worden. Zugleich mit der Terminsnachricht ist der in Haft befindliche Angeklagte über den Inhalt von § 350 StPO unter Anheimgabe einer Stellungnahme binnen zehn Tagen nach Zugang der Ladung belehrt worden. Eine Äußerung des Angeklagten und seiner Verteidiger ist innerhalb der Frist nicht erfolgt. 3 Mit Beschluss vom 3. Februar 2021 hat der Senat daraufhin festgestellt, dass die Anwesenheit des Angeklagten in der Revisionshauptverhandlung nicht erforderlich ist. Mit am 9. Februar 2021 beim Senat eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte seine Vorführung in der Hauptverhandlung beantragt und zur Begründung u.a. ausgeführt, er wolle die Protokolle der durchgeführten Telefonüberwachung anhören und sich dazu äußern.

Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens des Angeklagten für nicht erforderlich. Bei dem Senatsbeschluss vom 3. Februar 2021 hat es daher sein Bewenden.

Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Da keine neue Beweisaufnahme stattfindet, ist auch die Einführung von Telefonüberwachungs-Protokollen ausgeschlossen. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO steht nach Aktenlage ebenfalls nicht in Rede. Besondere, in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da ein Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird.

Franke Zeng Appl Meyberg Eschelbach Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 27.02.2020 - 5142 Js 201266/19 5/08 KLs 19/19

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