Paragraphen in I ZB 37/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 114 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 37/17 BESCHLUSS vom 1. Juni 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:010617BIZB37.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (Beschluss vom 16. März 2017 - 44 T 95/17) ist unzulässig. Der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt allein die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht aber die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 574 Rn. 16). Die vorliegend getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist vielmehr unanfechtbar. Die gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Beschwerdegericht gerichtete Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.
Büscher Löffler Schaffert Feddersen Koch Vorinstanzen: AG Günzburg, Entscheidung vom 18.01.2017 - M 3330/16 LG Memmingen, Entscheidung vom 16.03.2017 - 44 T 95/17 -
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1 | 114 | ZPO |
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