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4 StR 259/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 259/25 BESCHLUSS vom 4. November 2025 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:041125B4STR259.25.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. November 2024 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 16 Fällen, davon in 14 Fällen tateinheitlich mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 3 Obwohl der Angeklagte die Taten bereits im Zeitraum März 2009 bis April 2016 beging, hat die Strafkammer bei der Strafzumessung den erheblichen Zeitablauf bis zum Urteil nicht berücksichtigt. Dies stellt einen Erörterungsmangel dar, weil es sich insoweit um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2022 – 6 StR 191/22, juris Rn. 3; Urteil vom 26. Juni 2018 – 1 StR 476/18, juris Rn. 16; Beschluss vom 12. Juni 2017 – GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 192). Dies gilt vor allem dann, wenn der Angeklagte – wie vorliegend der Fall – seither nicht mehr straffällig geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2022 – 6 StR 191/22 mwN).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Einzelstrafen ausgewirkt hat. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt werden. Weitere Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

Quentin Momsen-Pflanz Maatsch Marks Scheuß Vorinstanz: Landgericht Bochum, 22.11.2024 - 7 KLs 36 Js 306/21-26/23

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