Paragraphen in VI ZB 2/23
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 2/23 BESCHLUSS vom 18. April 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:180423BVIZB2.23.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2023 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, die Richterin Dr. Oehler, die Richter Dr. Allgayer und Böhm sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter Seiters wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist, seine Zulässigkeit unterstellt, unbegründet. Ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters Seiters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), ist nicht gegeben. Ein solcher Grund liegt insbesondere nicht darin, dass im Rechtsbeschwerdeschriftsatz des Klägers enthaltenes Vorbringen und gestellte weitere Anträge - wie der Kläger geltend macht - ignoriert worden seien. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 12. Januar 2016 - I ZB 95/15, juris Rn. 1; vom 27. Mai 2020 - I ZB 5/20, juris Rn. 4). Dementsprechend können die die Einleitung und Führung des Verfahrens betreffenden Prozesshandlungen wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2020 - I ZB 5/20, juris Rn. 4; vom 4. Februar 1992 - X ZB 18/91, NJW 1992, 1700, juris Rn. 6). Entscheidend war deshalb, ob dem Kläger ein Notanwalt für die Durchführung der Rechtsbeschwerde beizuordnen war (§ 78b Abs. 1 ZPO). Dies war bereits deshalb zu verneinen, weil die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Juni 2022 (15 T 3066/22) nicht statthaft ist.
Der Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN).
von Pentz Oehler Allgayer Böhm Linder Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 13.12.2021 - 21 C 2459/20 LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 08.06.2022 - 15 T 3066/22 -
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