Paragraphen in AnwZ (B) 3/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 19 | GG |
2 | 103 | GG |
1 | 112 | BRAO |
1 | 152 | VwGO |
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1 | 112 | BRAO |
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BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 3/20 BESCHLUSS vom 15. März 2022 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache ECLI:DE:BGH:2022:150322BANWZ.B.3.20.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 15. März 2022 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 19. Oktober 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2021, dem Antragsteller am 20. November 2021 zugestellt, hat der Senat die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen verschiedene, näher bezeichnete Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs Berlin als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich seine mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 erhobene, am selben Tag beim Senat eingegangene Anhörungsrüge.
II.
Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Durch die Anhörungsrüge werden Verstöße sowohl gegen Art. 103 Abs. 1 GG als auch gegen einfachgesetzliche Vorschriften erfasst, die der Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Gebots auf rechtliches Gehör dienen, auch wenn sie darüber hinausgehen; die Anhörungsrüge dient hingegen nicht der Behebung etwaiger Fehler formeller oder materieller Natur, es sei denn, diese stellen zugleich Verletzungen von Verfahrensgrundrechten dar; die Anhörungsrüge hat nicht den Zweck, die Diskussion hinsichtlich einer dem materiellen Recht zuzuordnenden Frage wiederaufzunehmen (Senat, Beschluss vom 20. August 2020 - AnwZ (Brfg) 5/20, juris Rn. 3; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 152a Rn. 3). Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG schützt zudem nicht davor, dass das Vorbringen einer Partei aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleibt oder dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (st. Rspr.; BVerfG, NVwZ 2016, 1475 Rn. 14 mwN; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2021 - AnwZ (Brfg) 2/20, juris Rn. 5).
1. Der Antragsteller moniert, die Rechtsauffassung des Senats, der Anwaltsgerichtshof habe die Entscheidung zutreffend in Beschluss- und nicht in Urteilsform abgefasst (Rn. 19 des angefochtenen Beschlusses), sei nicht haltbar. Insoweit hat der Antragsteller einen Gehörsverstoß schon nicht dargelegt. Er rügt lediglich die inhaltliche Unrichtigkeit der Rechtsansicht des Senats, ohne darzulegen, worin ein Gehörsverstoß bestehen soll.
2. Ebenso verhält es sich im Hinblick auf die Rüge des Antragstellers, der Senat habe verkannt, dass der durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 79 Abs. 1 DSGVO garantierte effektive Rechtsschutz in concreto durch den Anwaltsgerichtshof nie gewährt worden sei, da dieser seinen Rechtsbehelf in der falschen Form als unstatthaft zurückgewiesen habe.
Es fehlt schon an einer Darlegung durch den Antragsteller, wann genau er diesen Gesichtspunkt vor Erlass der angegriffenen Entscheidung dargelegt haben will. Wird ein Gesichtspunkt nämlich erstmalig im Wege der Gehörsrüge geltend gemacht, so scheidet ein Gehörsverstoß grundsätzlich aus.
Der Senat ist im Übrigen im angegriffenen Beschluss (Rn. 8, 22 f.) auf die Frage eingegangen, ob sich aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 79 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf einen (weiteren) Rechtszug ergibt, und hat diese Frage verneint. Der Senat konnte dabei die konkrete Behandlung des antragstellerischen Rechtsbehelfs durch den Anwaltsgerichtshof als unstatthaft und damit unzulässig unberücksichtigt lassen, da sich die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels aufgrund des Gebots der Rechtsmittelklarheit nach allgemeinen, gesetzlich vorgegebenen Kriterien bestimmen lassen muss (vgl. Rn. 21 des angegriffenen Beschlusses). Ob das Ausgangsgericht die Sache falsch - insbesondere unzutreffend als unzulässig - behandelt hat, wird sich grundsätzlich erst in der Begründetheit eines Rechtsmittels - soweit statthaft - niederschlagen (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/ Schenke, VwGO, 27. Aufl., vor § 124 Rn. 29).
3. Soweit der Antragsteller rügt, der Senat habe ihm zu dem Umstand, dass über seinen Antrag auf Rechtswegzulässigkeit zu keiner Zeit entschieden worden sei, das rechtliche Gehör verweigert, trifft dies nicht zu. Der Senat ist auf diesen Vortrag des Antragstellers im angefochtenen Beschluss (Rn. 8, 18) eingegangen. Dass der Senat nicht die gleichen Folgerungen wie der Antragsteller gezogen hat, begründet keinen Gehörsverstoß.
Grupp Liebert Ettl Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 08.10.2020 - II AGH 4/19 -
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