Paragraphen in 3 Ni 20/12
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1 | 25 | GKG |
1 | 2 | PatKostG |
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BUNDESPATENTGERICHT Ni 20/12
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …
BPatG 152ni_adler 07.12
…
betreffend das ergänzende Schutzzertifikat …
(hier: Festsetzung des Streitwerts)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Schramm sowie die Richter Dr. Egerer und Schell beschlossen:
Der Streitwert wird auf 5 Millionen Euro festgesetzt.
Gründe I.
Nach Rücknahme der Klage haben die Parteien zur Festsetzung des Streitwerts Stellung genommen. Die Beklagte hat dabei die vom Senat angenommene Höhe des mit der verfahrensgegenständlichen Wirkstoffzusammensetzung im Jahr 2011 erzielten Umsatzes in Deutschland bestätigt. Die Klägerin hat diesen Wert nicht in Frage gestellt und geht bei ihrem Vorschlag für die Streitwertberechnung von einem zu berücksichtigenden Lizenzsatz in Höhe von 5 % aus.
II.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht erfolgt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 4 PatKostG i. V. m. § 25 GKG. Er entspricht dem gemeinen Wert des angegriffenen Schutzzertifikats bei Erhebung der Klage. Dem von der Klägerin angeführten Streitwert, den das Landgericht Düsseldorf im Verletzungsverfahren mit 3,5 Millionen Euro festgesetzt hat, kommt bei der Bestimmung dieses gemeinen Wertes eine gewisse Bedeutung zu, insbesondere für dessen untere Grenze. Einen besseren Anhaltspunkt bieten aber die auf dem hier maßgeblichen Pharmabereich erzielbaren Lizenzen, die erfahrungsgemäß zwischen 1,5 % und 10,5 % liegen. Vor dem Hintergrund der von der Klägerin vorgetragenen Anhaltspunkte erachtet der Senat im vorliegenden Fall einen Lizenzsatz von 5 % für angemessen. Bei Zugrundelegung des mit dem streitgegenständlichen Erzeugnisses im Jahr 2011 erzielten Umsatzes in Deutschland in Höhe von 73 Millionen Euro und unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des angegriffenen Schutzzertifikats ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung von etwa 1,5 Jahren ergibt sich bei einem Lizenzsatz in Höhe von 5 % der im Tenor genannte Streitwert.
Schramm Dr. Egerer Pr
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