• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 Ni 20/12

BUNDESPATENTGERICHT Ni 20/12

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Patentnichtigkeitssache …

BPatG 152ni_adler 07.12

…

betreffend das ergänzende Schutzzertifikat …

(hier: Festsetzung des Streitwerts)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 19. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Schramm sowie die Richter Dr. Egerer und Schell beschlossen:

Der Streitwert wird auf 5 Millionen Euro festgesetzt.

Gründe I.

Nach Rücknahme der Klage haben die Parteien zur Festsetzung des Streitwerts Stellung genommen. Die Beklagte hat dabei die vom Senat angenommene Höhe des mit der verfahrensgegenständlichen Wirkstoffzusammensetzung im Jahr 2011 erzielten Umsatzes in Deutschland bestätigt. Die Klägerin hat diesen Wert nicht in Frage gestellt und geht bei ihrem Vorschlag für die Streitwertberechnung von einem zu berücksichtigenden Lizenzsatz in Höhe von 5 % aus.

II.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht erfolgt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 4 PatKostG i. V. m. § 25 GKG. Er entspricht dem gemeinen Wert des angegriffenen Schutzzertifikats bei Erhebung der Klage. Dem von der Klägerin angeführten Streitwert, den das Landgericht Düsseldorf im Verletzungsverfahren mit 3,5 Millionen Euro festgesetzt hat, kommt bei der Bestimmung dieses gemeinen Wertes eine gewisse Bedeutung zu, insbesondere für dessen untere Grenze. Einen besseren Anhaltspunkt bieten aber die auf dem hier maßgeblichen Pharmabereich erzielbaren Lizenzen, die erfahrungsgemäß zwischen 1,5 % und 10,5 % liegen. Vor dem Hintergrund der von der Klägerin vorgetragenen Anhaltspunkte erachtet der Senat im vorliegenden Fall einen Lizenzsatz von 5 % für angemessen. Bei Zugrundelegung des mit dem streitgegenständlichen Erzeugnisses im Jahr 2011 erzielten Umsatzes in Deutschland in Höhe von 73 Millionen Euro und unter Berücksichtigung der Restlaufzeit des angegriffenen Schutzzertifikats ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung von etwa 1,5 Jahren ergibt sich bei einem Lizenzsatz in Höhe von 5 % der im Tenor genannte Streitwert.

Schramm Dr. Egerer Pr

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 Ni 20/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 25 GKG
1 2 PatKostG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 25 GKG
1 2 PatKostG

Original von 3 Ni 20/12

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 Ni 20/12

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum