VIII ZA 10/22
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 10/22 BESCHLUSS vom 14. Juni 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:140622BVIIIZA10.22.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Dr. Matussek beschlossen:
Die Anträge der Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den - die Berufung als unzulässig verwerfenden - Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 25. April 2022 und auf Beiordnung eines Notanwalts werden zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 78b Abs. 1 ZPO). Die von den Beklagten angestrebte Rechtsbeschwerde wäre zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie erfüllt jedoch nicht die vom Gesetz nach § 574 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen, da das Landgericht im Hinblick auf die Vorschriften des § 519 Abs. 4, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehalten war, die Berufung als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Anders als die Beklagten meinen, haben sie mit Schreiben vom 3. November 2021 nicht lediglich einen Prozesskostenhilfeantrag für eine künftig beabsichtigte Berufung gestellt, sondern zugleich (unbedingt) Berufung eingelegt. Dies ergibt sich sowohl aus der Überschrift des genannten Schreibens "Berufung" als auch aus den dort gestellten beziehungsweise angekündigten Anträgen zu 1 (Gewährung von Prozesskostenhilfe) und 2 (Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils). Die Beklagten haben nicht deutlich gemacht, dass sie zunächst nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anstreben und die Berufung erst zu einem späteren Zeitpunkt einlegen werden.
Dr. Fetzer Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek Vorinstanzen: AG Dillingen a. d. Donau, Entscheidung vom 25.10.2021 - 1 C 237/21 LG Augsburg, Entscheidung vom 03.05.2022 - 44 S 4218/21 -
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