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5 StR 170/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 170/18 BESCHLUSS vom 23. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:230518B5STR170.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. November 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf Verfahrensrügen sowie die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Im Übrigen ist sie entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

1. Hinsichtlich der erhobenen Beweisantragsrüge kann der Senat jedenfalls ausschließen, dass das Urteil auf der geltend gemachten verkürzten Erörterung der Beweisbehauptungen beruhen würde. Denn der Angeklagte hat eingeräumt, mit der Nebenklägerin am Tattag – wenngleich kurzen – Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Die allein in einer schriftlichen Verteidigererklärung bestehende und damit in ihrem Beweiswert zutreffend als untergeordnet gewertete Einlassung des Angeklagten, er habe in den Tagen vor dem Tattag am 17. Januar 2017 jeden Tag bei der Nebenklägerin übernachtet, hat die Strafkammer darüber hinaus schon für sich genommen als nicht glaubhaft angesehen (UA S. 23). Dass sich Spermien auch dann absondern können, wenn es nicht zum Samenerguss kommt, ist allgemein bekannt.

2. Der Schuldspruch wird von den aufgrund einer im Übrigen sorgfältigen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen getragen. Die unzureichende Darstellung des DNA-Gutachtens (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 31. Mai 2017 – 5 StR 149/17, NStZ 2017, 723, 724 mwN) gefährdet den Bestand des Urteils letztlich nicht, weil der Angeklagte die Ausübung des Geschlechtsverkehrs zugestanden hat.

3. Jedoch bestehen insofern rechtliche Bedenken, soweit das Landgericht die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 StGB nicht erörtert hat, obwohl dies angezeigt gewesen wäre.

Ausweislich der Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit 2013 mindestens mehrfach monatlich Amphetamin und je nach Verfügbarkeit auch Kokain, meist gemeinsam mit Alkohol. Nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen ist die Kombination von Drogenkonsum und Aggressivität für ihn kennzeichnend; seine frühere Lebensgefährtin hat ihn als „dauerhigh“ bezeichnet (UA S. 51). Wegen eines durch den Drogenkonsum begünstigten „durchgängigen aggressiven Sturms“ hat das Landgericht verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB nicht ausschließen können.

Soweit das Landgericht § 64 Satz 1 StGB möglicherweise deswegen nicht erkennbar geprüft hat, weil es dem Sachverständigen folgend eine Rauschmittelabhängigkeit des Angeklagten verneint hat (UA S. 52), wäre es von einem zu engen Begriff des „Hangs“ ausgegangen. Denn hierfür ist eine Abhängigkeit nicht erforderlich; vielmehr genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. August 2011 – 3 StR 235/11 mwN). Eine derartige Neigung des Angeklagten liegt hier nahe.

Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb der Verhandlung und Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

Sander König Berger Mosbacher Köhler

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