Paragraphen in 3 StR 163/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 103 | GG |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 103 | GG |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 163/23 BESCHLUSS vom 14. Mai 2024 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2024:140524B3STR163.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2024 beschlossen:
1. Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen das Senatsurteil vom 21. März 2024 wird verworfen.
2. Die Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe:
1. Mit Urteil vom 21. März 2024 hat der Senat auf die Revision der Verurteilten das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Januar 2023, soweit es sie betrifft, im Schuld- und Einziehungsausspruch geändert; das weitergehende Rechtsmittel hat er verworfen. Dagegen hat die Verurteilte die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Sie beanstandet eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Begründung, dass sich die schriftlichen Urteilsgründe nicht oder nur oberflächlich mit den in der schriftlichen Revisionsrechtfertigung vorgebrachten Argumenten auseinandersetzten.
2. Die zulässige Anhörungsrüge bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihr übergangen oder in sonstiger Weise ihren Gehörsanspruch verletzt. Der Senat hat die Revisionsrechtfertigung zur Kenntnis genommen und gewürdigt, dieser allerdings nicht beizutreten vermocht.
Eines weitergehenden Eingehens auf die Revisionsbegründung in den schriftlichen Urteilsgründen hat es nicht bedurft. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht die Verpflichtung der Gerichte, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (s. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2019 - 1 StR 43/19, juris Rn. 3; vom 21. März 2023 - 3 StR 255/22, juris Rn. 3, jeweils mwN). Zudem hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu den gegen den Schuld- und Strafausspruch gerichteten Revisionsangriffen der Verurteilten detailliert und zutreffend Stellung genommen. Dass sich die Urteilsurkunde nicht ausführlicher zu den Rechtsausführungen der Verteidigung verhält, offenbart die Ungeeignetheit des der Antragsschrift nachfolgenden Vortrags, die vom Generalbundesanwalt dargelegte insoweit fehlende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu entkräften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2023 - 3 StR 460/22, juris Rn. 6 mwN; vom 27. Februar 2024 - 5 StR 468/23, juris Rn. 3).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Schäfer Berg Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 18.01.2023 - 4 KLs 3330 Js 38880/17
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2 | 103 | GG |
1 | 356 | StPO |
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