Paragraphen in 35 W (pat) 7/15
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1 | 18 | GebrMG |
1 | 79 | PatG |
1 | 80 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 7/15
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 20 2013 000 090.2 (Gebrauchsmusteranmeldung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Dezember 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Bayer und des Richters Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. November 2014 aufgehoben und die Sache zur BPatG 152 08.05 weiteren Bearbeitung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Gründe I.
Der Anmelder und Beschwerdeführer hat am 9. Januar 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung eines Gebrauchsmusters mit der Bezeichnung
„Entsorgungseinrichtung für Toilettenkassetten "ST-Toi" in Reiseu. Wohnmobilen / Caravan / Reisebussen / Sportbooten“
beantragt. Als Anmelder wurden im Antragsformular angegeben: „Herr Z…,
Herr S…,
Herr S1…
“. Der Antrag wurde von Herrn S1…
unterschrieben, der sich auch als Zustellungsbevollmächtigten angegeben hat. Die Rubrik „Vertreter“ war durchgestrichen. Die als Anlage aufgeführten Seite Beschreibung, 4 Seiten Schutzansprüche und 2 Blatt Zeichnungen waren nicht beigefügt.
Mit Schreiben vom 13. März 2013 an Herrn S1… wurde darauf hingewiesen, dass nicht klar erkennbar sei, ob das Gebrauchsmuster für eine Firma oder für Privatpersonen angemeldet werden sollte. Außerdem fehle eine technische Beschreibung der Erfindung. Schutzansprüche seien nicht eingereicht.
Am 13. April 2013 erklärte Herr S1…, die Gebrauchsmusteranmeldung sei für drei Privatpersonen erfolgt, nämlich für die Herren Z…, S… und S1… Beschreibung und Schutzansprüche wurden ebenfalls nachgereicht.
Mit Mängelbescheid vom 14. Januar 2014 wurde die Anmeldung in formaler Hinsicht beanstandet, weil der Antrag nicht von allen Anmeldern unterschrieben gewesen sei und es wurde gebeten, den Antrag ergänzt um die fehlenden Unterschriften zurückzuschicken. Der Mängelbescheid - in dreifacher Ausfertigung elektronisch erstellt und unsigniert - wurde an Herrn S1… gesandt.
Mit Schreiben vom 25. April 2014 - ebenfalls in dreifacher Ausfertigung elektronisch erstellt und unsigniert - wurde Herr S1… nochmals darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 14. Januar 2014 noch innerhalb eines Monats zu erledigen sei, äußere er sich nicht, müsse mit einer Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden.
Am 6. Juni 2014 bat Herr S1…, ihn als Anmelder einzutragen.
Mit Schreiben vom 5. August 2014 wurde Herr S1… darauf hingewiesen, dass die Gebrauchsmusterbeschreibung erst am 13. April 2014 eingegangen sei und daher dieser Tag der Anmeldetag sei. Außerdem erfolge die Eintragung erst, wenn alle Anmelder den Antrag unterschrieben haben oder ein von allen Anmeldern unterschriebener Antrag auf Anmelderänderung (auf Herrn S1…) vorliege. Dieses Schreiben ging als Kopie auch an die Herren Z… und S… Das Schreiben an Herrn S… kam wieder zurück.
Mit - in dreifacher Ausfertigung Herrn S1… gesendetem – unsigniertem Schreiben vom 16. September 2014 an die Herren S1…, S… und Z…, wurde gebeten, den Bescheid vom 14. Januar 2014 innerhalb eines Monats zu erledigen. Sollten sich innerhalb dieses Zeitraums nicht alle Anmelder äußern, müssten sie mit der Zurückweisung der Anmeldung rechnen.
Mit Beschluss vom 25. November 2014 hat die Gebrauchsmusterstelle in Sachen S1…, S…, Z… betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung mit dem amtlichen Aktenzeichen 20 2013 000 090.2 die Anmeldung zurückgewiesen, da die im Bescheid vom 14. Januar 2014 angegebenen Mängel nicht beseitigt worden seien. Der elektronisch signierte Beschluss ging in drei Ausfertigungen an Herrn S1…
Am 15. Dezember 2014 legte Herr S1… gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro hat er am 16. Dezember 2014 eingezahlt.
Die Gebrauchsmusterstelle hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Bundespatentgericht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 24. April 2015 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es sich bei der Gebrauchsmusteranmeldung um eine spezifische Produktentwicklung zusammen mit Herrn S… und Herrn Z… handle. Herr Z… habe sich zwischenzeitlich distanziert und deklariere die Leistung als seine Erfindung gegenüber Dritten. Er könne die Aktivitäten von Herrn Z… nicht dulden und bitte um Nachricht, wie die Gebrauchsmusteranmeldung seine Gültigkeit erfahren könne und alle Anmelder zu ihrem Nutzen kommen könnten. Außerdem möchte er wissen, ob Herr Z… ein Gebrauchsmuster bzw. ein Patent angemeldet habe.
Für die weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Verfahrensakten beider Instanzenzüge.
II.
1. Auf die zulässige Beschwerde des Anmelders wird der angefochtene Beschluss wegen wesentlicher Verfahrensmängel nach § 79 Abs. 3 Nr. 2 Patentgesetz (PatG) i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 1 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
Beschwerdeführer ist lediglich Herr S1… Dieser hat die Beschwerde auf einem Blatt mit dem Briefkopf „…“ eingereicht. In der Fußzeile steht, dass Inhaber Kfm. S1… ist. In dem Schriftsatz spricht er von seiner Beschwerde und macht an keiner Stelle geltend, dass diese Beschwerde auch für die im angegriffenen Beschluss weiter genannten Herren Z… und S… eingelegt worden sei. Herr S1… hat auch die Beschwerdegebühr am 16. Dezember 2014 rechtzeitig entrichtet.
Der angegriffene Beschluss ist mit mehreren wesentlichen Verfahrensfehlern i. S. v. § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG zustande gekommen.
Der angegriffene Beschluss richtet sich gegen die drei Personen, die der Beschwerdeführer in der Anmeldung vom 9. Januar 2013 als Anmelder bezeichnet hat. Dabei hat die Gebrauchsmusterstelle nicht geklärt, wer Anmelder ist. Sie hat im Übrigen an dem Eintragungsverfahren nur den Beschwerdeführer beteiligt, nicht dagegen die beiden anderen, in dem Beschluss als Verfahrensbeteiligte bezeichneten Personen. Die Gebrauchsmusterstelle hat in dem gesamten Eintragungsverfahren den Beschwerdeführer als den Vertreter der beiden weiteren in der Anmeldung genannten Personen behandelt, obwohl der Beschwerdeführer nicht deren Vertreter war. Er hatte für die beiden anderen keine Vollmacht vorgelegt, was nach §§ 13 Abs. 1, 15 Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV) notwendig gewesen wäre und von der Gebrauchsmusterstelle entgegen § 15 Abs. 4 DPMA nicht eingefordert worden ist. Mit einer solchen Vollmacht wäre auch die von der Gebrauchsmusterstelle wiederholt eingeforderte Unterzeichnung der Anmeldung vom 9. Januar 2013 durch die beiden weiteren als Anmelder bezeichneten Personen obsolet geworden, weil auch insoweit deren Vertretung durch den Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, § 3 Abs. 2 Nr. 5 Gebrauchsmusterverordnung (GebrMG). Der Beschwerdeführer konnte auch nicht gemäß § 14 Satz 2 DPMAV als Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigter der beiden anderen gemäß § 14 Satz 2 DPMAV behandelt werden, weil sein Name in der Anmeldung vom 9. Januar 2013 in den Angaben zu den Anmeldern nicht an erster Stelle stand.
Belegbare direkte Kontakte zwischen der Gebrauchsmusterstelle und den beiden weiteren möglichen Anmeldern, das heißt möglichen Rechteinhabern, hat es im patentamtlichen Verfahren nicht gegeben. Soweit die Gebrauchsmusterstelle eine Kopie ihres an den Beschwerdeführer gerichteten Schreibens vom 5. August 2014 auch an die beiden anderen möglichen Anmelder übersenden wollte, ist ein Zugang dieser Schreiben bei diesen beiden Adressaten nicht in den Akten belegt.
Der hier angegriffene Beschluss ist im schriftlichen Verfahren ergangen, so dass seine Wirksamkeit von seiner Zustellung abhängt. Vorliegend ist der angegriffene Beschluss nur dem Beschwerdeführer zugeleitet worden. Nur ihm gegenüber kann der angegriffene Beschluss überhaupt wirksam geworden sein, nicht dagegen gegenüber den beiden weiteren möglichen Anmeldern, die in dem angegriffenen Beschluss als Verfahrensbeteiligte und als weitere Adressaten des Beschlusses bezeichnet werden. Denn für diese beiden weiteren möglichen Anmelder hatte der Beschwerdeführer - wie bereits festgestellt - keine Vertretungsmacht, er war auch nicht deren Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigter. Dass die Gebrauchsmusterstelle seitdem eine weitere, diesmal ordnungsgemäße Zustellung an die beiden weiteren möglichen Anmelder bewirkt hätte, war den patentamtlichen Akten im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Beschwerdeverfahren nicht zu entnehmen.
Ohne eine Klärung der Frage, wer Anmelder ist, ob also eine, zwei oder alle drei der in der Anmeldung als Anmelder bezeichneten Personen Anmelder sind oder es nicht sind, kann über die Rechte des Beschwerdeführers nicht entschieden werden. Deswegen war der angegriffene Beschluss insgesamt aufzuheben.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 80 Abs. 3 PatG kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ausnahmsweise angeordnet werden, nämlich wenn dies der Billigkeit entspricht. Das ist hier der Fall, weil der angegriffene Beschluss aus Gründen aufgehoben wurde, die, jedenfalls, soweit es um die Kostenlast für die Beschwerdegebühr geht, vom DPMA zu vertreten sind.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Werner Bayer Brunn Fa
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