Paragraphen in I ZB 67/14
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1 | 3 | GKG |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 67/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Pokrant, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen:
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 4. August 2014 (Kassenzeichen 780014135591) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung, über die der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 - I ZB 30/14, juris Rn. 2 mwN), ist nicht begründet. Die angesetzte Gebühr ist in der angegebenen Höhe von 30 € gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 2121 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG angefallen, weil die (weitere) Beschwerde mit Beschluss des Senats vom 24. Juli 2014 auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen worden ist. Soweit der Schuldner sich mit der Erinnerung gegen die Kostengrundentscheidung im Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014 wendet, kann er damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sich dieser Rechtsbehelf nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten kann (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 - I ZB 30/14, juris Rn. 5 mwN). Die Form der Kostenrechnung entspricht den Anforderungen des § 25 Abs. 2 KostVfg; die Kostenanforderung enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung und bedurfte - das sie automationsgestützt erstellt wurde - weder einer Unterschrift noch hätte sie eines Abdrucks des Dienstsiegels bedurft.
Büscher Löffler Pokrant Schwonke Koch Vorinstanzen: AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 28.03.2014 - 607 M 3458/13 OLG Rostock, Entscheidung vom 16.05.2014 - 5 W 38/14 -
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