6 StR 297/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 297/24 BESCHLUSS vom 22. August 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:220824B6STR297.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2024 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 27. Februar 2024 a) dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Dopingmitteln sowie des Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen schuldig ist,
b) aufgehoben in den Aussprüchen über die Strafe im Fall II.1 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Dopingmitteln sowie wegen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen lagerte der Angeklagte in den Räumlichkeiten eines von ihm betriebenen Fitnessstudios 407 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 204 Gramm Kokainhydrochlorid, 461 Gramm Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 51,8 Gramm Amphetamin-Base, 917 Gramm Marihuana sowie 486 Gramm Haschisch mit einer Wirkstoffmenge von 109 Gramm THC, 337 Gramm Ecstasy/MDMA mit einer Wirkstoffmenge von 115 Gramm MDMA-Base sowie diverse verschreibungspflichtige Arzneimittel und Dopingstoffe zum gewinnbringenden Weiterverkauf (Fall II.1 der Urteilsgründe). Außerdem war er im Besitz einer Pistole des Typs Walther P38 Luger nebst vier Magazinen und von Leuchtspurmunition mit Stahlkern (Fall II.2 der Urteilsgründe).
2. Der Schuldspruch ist im Fall II.1 Urteilsgründe zu ändern, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG, BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten ist, das den Umgang mit Konsumcannabis nunmehr abschließend regelt (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130) und gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen ist. Danach hat sich der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe tateinheitlich des Handeltreibens mit Cannabis schuldig gemacht (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Das Vorliegen des Regelbeispiels nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, weil es sich um eine Strafzumessungsregel handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 6 StR 116/24, Rn. 3 mwN).
Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen; der geständige Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
3. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der im Fall II.1 der Urteilsgründe verhängten Strafe. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht dem tateinheitlichen Handeltreiben mit Cannabis bei der Bestimmung des Schuldumfangs und damit auch der Strafe maßgebliches Gewicht beigemessen hat. Die Aufhebung der Strafe im Fall II.1 der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.
Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
Feilcke Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Stralsund, 27.02.2024 - 22 KLs 15/23