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6 StR 426/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 426/22 BESCHLUSS vom 14. November 2022 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 30. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass das Datum des dort genannten Urteils des Landgerichts Würzburg „28. September 2021“ lautet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Schweinfurt, 30.05.2022 - 1 KLs 26 Js 8007/21 ECLI:DE:BGH:2022:141122B6STR426.22.0

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