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1 StR 139/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 139/23 BESCHLUSS vom 13. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei ECLI:DE:BGH:2023:130623B1STR139.23.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 13. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. Dezember 2022 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Erlöse aus dem Weiterverkauf der unversteuerten Zigaretten mit einem Betrag von 514.250 € angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Gesamtstrafe begegnet unter dem Gesichtspunkt der – hier unterbliebenen – nachträglichen Gesamtstrafenbildung durchgreifenden Bedenken. Die lückenhaften Feststellungen lassen die revisionsgerichtliche Überprüfung nicht zu, ob die fünf Einzelstrafen aus dem – nicht erledigten – Urteil des Amtsgerichts D. vom 16. August 2019 im verfahrensgegenständlichen Urteil einzubeziehen waren (§ 55 Abs. 1, §§ 53, 54 StGB). Die „frühere Verurteilung“ vom 16. August 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe wurde erst am 16. März 2021, mithin nach Beendigung der hier geahndeten Taten (16. Juli 2020, 31. August 2020 und 12. September 2020), rechtskräftig; die Umstände hierfür werden nicht mitgeteilt. Aufgrund dieser Lücke kann der Senat letztlich, auch unter Berücksichtigung der mehrwöchigen Auslandsaufenthalte des Angeklagten, nicht ausschließen, dass in dem früheren Verfahren im oder nach dem hier verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum vom 16. Juli 2020 bis zum 12. September 2020 ein Berufungsurteil erging, „in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten“ (§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Vorsorglich weist der Senat für den Fall, dass in dem früheren Verfahren tatsächlich aufgrund einer tatgerichtlichen Verhandlung zur Schuld- oder Straffrage nach dem 12. September 2020 entschieden wurde, darauf hin, dass sich die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach dem Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (20. Dezember 2022) bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2023 – 1 StR 381/22 Rn. 8 mN).

Jäger Bellay Fischer Wimmer Leplow Vorinstanz: Landgericht Bonn, 20.12.2022 - 64 KLs 2/22 - 430 Js 23/22

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