Paragraphen in 5 StR 485/16
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 485/16 BESCHLUSS vom 9. November 2016 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung ECLI:DE:BGH:2016:091116B5STR485.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
In einem Mitgliedstaat der EU (hier: Italien) ergangene Verurteilungen haben grundsätzlich die gleichen verfahrens- und materiellrechtlichen Wirkungen wie deutsche Verurteilungen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 4 StR 425/11, NStZ-RR 2012, 305). Dass die am 18. Dezember 2000 durch das Berufungsgericht Salerno erfolgte Verurteilung wegen „Diebstahls unter Gewaltanwendung oder Einsatz von Waffen oder Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ sich auf ein in Deutschland strafloses Verhalten beziehen könnte, besorgt der Senat nicht.
Sander Schneider König Bellay Feilcke
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1 | 349 | StPO |
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