Paragraphen in XI ZR 248/20
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 248/20 BESCHLUSS vom 13. Oktober 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:131020BXIZR248.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. April 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 15 f.; das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20 - nicht zur Entscheidung angenommen). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 29.073,74 €.
Ellenberger Grüneberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 14.11.2019 - 22 O 1247/19 OLG München, Entscheidung vom 27.04.2020 - 19 U 7202/19 - Menges
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