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IX ZA 20/14

BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 20/14 BESCHLUSS vom

9. Oktober 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja InsO §§ 4, 4a; ZPO § 114 Die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens erstreckt sich nicht auf die im Verfahren über einen Rechtsbehelf anfallenden Kosten. Für diese Kosten gelten die Regelungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend.

BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZA 20/14 - LG Oldenburg AG Oldenburg Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Grupp am 9. Oktober 2014 beschlossen:

Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO, hilfsweise auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 12. Mai 2014 (Nr. 2 bis 4) wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Schuldnerin befindet sich, nachdem das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen mit Beschluss vom 12. April 2012 aufgehoben wurde, in der Wohlverhaltensperiode. Am 30. Dezember 2013 ordnete das Insolvenzgericht die Nachtragsverteilung bezüglich des Anspruchs der Schuldnerin auf Rückzahlung einer Mietkaution in Höhe von 794,29 € an, die frei geworden war, weil das Mietverhältnis über die von der Schuldnerin während des Insolvenzverfahrens gemietete Wohnung geendet hatte. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht ihr die Kosten für das Beschwerdeverfahren gestundet, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren abgelehnt, die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zur Durchführung der beabsichtigten Rechtsbeschwerde beantragt die Schuldnerin die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO, hilfsweise die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II.

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 4a Abs. 2 InsO kommt nicht in Betracht. Die Vorschriften der §§ 4a ff InsO über die Stundung der Verfahrenskosten sind auf die besonderen, in Rechtsbehelfsverfahren anfallenden Kosten nicht anwendbar. Gemäß § 4 InsO kann insoweit nur Prozesskostenhilfe nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§§ 114 ff ZPO) gewährt und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 121 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NZI 2002, 574, 575; MünchKommInsO/Ganter/Lohmann, 3. Aufl., § 4a Rn. 4; Jaeger/Eckardt, InsO, § 4a Rn. 75 ff; HK-InsO/Kirchhof, 7. Aufl., § 4a Rn. 15; Uhlenbruck/Mock, InsO, 13. Aufl., § 4a Rn. 5, 37; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 4a Rn. 14; aA LG Bochum, NZI 2003, 164, 166 f). Im Übrigen würde die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO die Stundung der Verfahrenskosten für diesen Verfahrensabschnitt voraussetzen, welche die Schuldnerin aber nicht beantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZB 94/06, NZI 2007, 418 Rn. 3 mwN).

2. Die Voraussetzungen für die hilfsweise begehrte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

a) Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Sie könnte im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch in zulässiger Weise eingelegt werden, weil der Prozesskostenhilfeantrag am letzten Tag der Rechtsbeschwerdefrist per Telefax beim Bundesgerichtshof eingegangen ist und nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgreich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden könnte.

b) In der Sache hat die beabsichtigte Rechtsbeschwerde jedoch keine Aussicht auf Erfolg.

aa) Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung mit Recht zurückgewiesen. Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Nach dieser Norm ist eine Nachtragsverteilung anzuordnen, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(1) Bei dem während der Wohlverhaltensperiode fällig gewordenen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution handelt es sich um einen Gegenstand der (früheren) Insolvenzmasse. Der Anspruch entstand - aufschiebend bedingt durch das Ende des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietsache -, als die Schuldnerin die Kaution stellte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 1982 - VIII ARZ 3/82, BGHZ 84, 345, 349). Dies geschah zu einem Zeitpunkt, bevor das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde. Der Schuldnerin stand daher noch während des Insolvenzverfahrens ein Anwartschaftsrecht zu (vgl. Palandt/ Ellenberger, BGB, 73. Aufl., Einf. v. § 158 Rn. 9), das zur Masse gehörte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, WM 2006, 147, 148; Flöther/Wehner in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 109 Rn. 19; Jaeger/Henkel, InsO, § 35 Rn. 90; HK-InsO/Ries, 7. Aufl., § 35 Rn. 9; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 35 Rn. 267; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 35 Rn. 81; zu Steuererstattungsansprüchen vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 Rn. 11 ff; Jaeger/Henckel, aaO § 35 Rn. 109).

(2) Die Forderung auf Rückzahlung der Mietkaution gilt auch als nach dem Schlusstermin ermittelt. Dem steht nicht entgegen, dass der aufschiebend bedingte Anspruch dem Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens bereits bekannt war. Denn unter die weit auszulegende Norm des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO fallen auch Forderungen, die dem Verwalter bekannt waren, die aber von ihm noch nicht verwertet werden konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005, aaO; vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06, WM 2008, 305 Rn. 6; vom 26. Januar 2012 - IX ZB 111/10, WM 2012, 366 Rn. 22 f).

(3) Rechtsfehler des Beschwerdegerichts bei der Beurteilung nach § 203 Abs. 3 Satz 1 InsO sind nicht erkennbar.

bb) Die Ablehnung des Antrags der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil die sofortige Beschwerde der Schuldnerin - wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt - keine Aussicht auf Erfolg hatte (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), und § 4a Abs. 2 InsO keine Anwendung findet.

Vill Gehrlein Lohmann Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 13.12.2013 - 65 IK 63/10 LG Oldenburg, Entscheidung vom 12.05.2014 - 17 T 210/14 -

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