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XI ZB 14/21

BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 14/21 BESCHLUSS vom 19. Oktober 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:191021BXIZB14.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:

Die Musterbeklagte zu 1, die H. GmbH, wird auf Seiten der Musterbeklagten zur Musterrechtsbeschwerdeführerin und zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. Juli 2021 (13 Kap 5/19), berichtigt durch Beschluss vom 10. August 2021, ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 14/21) durch die Musterbeklagten und den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe:

I.

Das Oberlandesgericht hat am 30. Juli 2021 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen, der mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. August 2021 im Rubrum berichtigt worden ist. Der Musterentscheid ist am 19. August 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten und der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten sind am 1. September 2021, die Rechtsbeschwerde des Musterklägers ist am 2. September 2021 eingegangen.

II.

Der Musterkläger ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 KapMuG Musterrechtsbeschwerdeführer und gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG Musterrechtsbeschwerdegegner.

Da die Musterbeklagten zeitgleich Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung der Musterrechtsbeschwerdeführerin auf Seiten der Musterbeklagten nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Musterbeklagte zu 1, die H. GmbH, zur Musterrechtsbeschwerdeführerin auf Seiten der Musterbeklagten bestimmt. Die Musterbeklagte zu 2 bleibt als Rechtsbeschwerdeführerin am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt.

Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1 nach billigem Ermessen auch zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin auf Seiten der Musterbeklagten bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG).

III.

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

Ellenberger Derstadt Grüneberg Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2018 - 412 HKOH 1/18 OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2021 - 13 Kap 5/19 - Menges

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1 575 ZPO

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