20 W (pat) 29/16
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 29/16 Verkündet am 13. Juni 2018
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend das Patent 10 2011 052 467 ECLI:DE:BPatG:2018:130618B20Wpat29.16.0 hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn und die Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und Dipl.-Geophys. Dr. Wollny beschlossen:
Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Gründe:
I.
Die Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat das Patent 10 2011 052 467 auf den Einspruch des Einsprechenden mit am Ende der Anhörung vom 28. Juni 2016 verkündetem Beschluss auf Basis der Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag vom 28. Juni 2016 beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss hat der Einsprechende Beschwerde eingelegt.
Im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2018 hat die Patentinhaberin mit Fax-Schreiben vom 13. Juni 2018 gegenüber dem DPMA auf das Streitpatent verzichtet. Der Einsprechende hat daraufhin im Termin erklärt, dass er kein Rechtsschutzinteresse an einer Fortsetzung des Einspruchsverfahrens geltend macht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Es war festzustellen, dass das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt ist.
Infolge des Verzichts ist das mit dem Einspruch angegriffene Patent gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) ab dem 13. Juni 2018 erloschen. Durch das Erlöschen des Patents ex nunc hat sich das Einspruchsverfahren – und damit gleichzeitig auch das Einspruchsbeschwerdeverfahren – insoweit, d. h. für die Zukunft, durch den Wegfall des Verfahrensgegenstandes in der Hauptsache erledigt. Nachdem der Einsprechende ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Einspruchsverfahrens ausdrücklich nicht mehr geltend macht, ist der Einspruch unabhängig von dem angefochtenen Beschluss der Patentabteilung nachträglich unzulässig geworden und das Einspruchsverfahren infolge dessen in der Hauptsache – insgesamt – erledigt (vgl. BGH GRUR 2012, 1071, Rn. 8 f. – Sondensystem; BPatG, Beschluss vom 20. Februar 2018, 19 W (pat) 14/17, juris Rn. 7).
Unter Zugrundelegung eines weiten Erledigungsbegriffs, der die Besonderheiten der Verfahren vor dem DPMA und des Beschwerdeverfahrens berücksichtigt und ausschließlich an das erledigende Ereignis und nicht an Erledigungserklärungen der Beteiligten anknüpft (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 73 Rn. 190), ist damit das Einspruchsverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens beendet und alle bereits ergangenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen sind in analoger Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ex tunc wirkungslos geworden (vgl. BPatG, Beschluss vom 20. Februar 2018, 19 W (pat) 14/17, juris Rn. 8 m. w. N.; Busse/Keukenschrijver, a. a. O., § 73 Rn. 191).
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist (§ 100 Abs. 3 PatG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol Dorn Albertshofer Dr. Wollny Fi