Paragraphen in 15 W (pat) 18/14
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 18/14 Verkündet am 4. Februar 2016
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 021 254.7
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hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein und der Richter Heimen, Dr. Wismeth und Dr. Freudenreich BPatG 154 05.11 beschlossen:
-2Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Der Anmelder hat am 29. April 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Patentanmeldung mit der Bezeichnung
„Nanolin“
eingereicht, welche am 5. November 2009 in Form der DE 10 2008 021 254 A1 offengelegt wurde.
Die ursprüngliche Anmeldung umfasst drei Seiten mit den Bezeichnungen „Einleitung einer Patentanmeldung“, „Beispielbeschreibung der Patentanmeldung“ und „Ansprüche der Patentanmeldung“.
Im Prüfungsverfahren hat die Prüfungsstelle für Klasse C 10 L des Deutschen Patent- und Markenamts folgenden Stand der Technik ermittelt:
(D1) (D2) (D3) (D4) (D5) (D6)
DE 42 17 499 A1 US 3 151 009 A DE 10 2005 003 579 A1 DE 102 04 895 A1 GB 2 254 858 A WO 95/24548 A1
(D7) (D8) (D9)
ROTH, Wolf-Dieter: Metallpulver – Treibstoff der Zukunft? Heise online, 20.10.2005. URL: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/21/ 21174/1.html [abgerufen am 09.01.2012], 3 Seiten MEKHENNET, Souad; THEWS, Klaus; PFLAUM, Thomas: Sand – das Öl der Zukunft. In: Stern, Bd. 43, 2000, Nr. 46, S. 120-135. – ISSN 0039-1239 DE 101 45 115 A1 Der Vertreter des Anmelders führt im Prüfungsverfahren mit Schriftsatz vom 13. März 2014 zur Stützung seiner Argumentation zwei Druckschriften in das Verfahren als Anlage 1 und Anlage 2 ein:
(An1) Kohlenstoffgruppe. In: Wikipedia, die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand:
16. November 2013,
01:12 UTC.
URL:
http://de.wikipedia.org/wiki/Periode_des_Periodensystems [abgerufen am 08.01.2014], 6 Seiten
(An2) Periode des Periodensystems. In: Wikipedia, die freie Enzyklopä- die. Bearbeitungsstand: 10. November 2013, 14:58 UTC. URL:
http://de.wikipedia.org/wiki/Kohlenstoffgruppe [abgerufen am
08.01.2014], 2 Seiten Hierzu führt der Vertreter des Anmelders im Wesentlichen aus, dass der Fachmann ausgehend von der D9 gerade nicht die D7 herangezogen hätte. So führe die D7 zwar aus, dass mit Nanotechnologie, also noch deutlich feiner gemahlenen Metallen, es einfacher werden solle, den Metallstaub zu entzünden (D7: S. 2, Abs. 1), jedoch betreffe die Erfindung nicht einen anderen Metallstaub als die D7, sondern ein Halbmetall der Kohlenstoffgruppe, die an sich schon sehr heterogen sei. Der Durchschnittsfachmann – ein Diplom-Ingenieur der Verfahrenstechnik mit Kenntnissen in der Herstellung und Verwendung von Treibstoffen – hätte ausgehend von der D7 die Größe von 50 nm höchstens auf dem Eisen ähnliche Metalle, nämlich wahrscheinlich Osmium, Ruthenium oder Hassium – solche der Eisengruppe – übertragen, da hinreichend bekannt sei, dass Elemente der gleichen Gruppe im Periodensystem zumindest häufig ähnliche chemische Eigenschaften aufwiesen. Auch aus der Tatsache, dass „allgemein die Reaktivität von Stoffen mit sinkender Partikelgröße und damit wachsender spezifischer Oberfläche ansteigt", bestehe keine Veranlassung, Nanopartikel aus Silicium vorzusehen. Denn allein solches Allgemeinwissen veranlasse einen Fachmann nicht dazu, gerade Nanoteilchen und nicht beispielsweise etwa Mikroteilchen vorzusehen. Im Übrigen habe die Prüfungsstelle nicht belegt, warum sie Silanwasserstoff als einen alternativen Energieträger im Sinne der vorliegenden Erfindung, nämlich mit dem Ziel der Leistungsverbesserung eines Nanotreibstoffes mit Silicium als Ausgangsstoff, ansehe. Mit Beschluss vom 23. Juli 2014 hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zurückgewiesen. Die der Zurückweisung zugrunde liegenden unabhängigen Patentansprüche 1, 5 und 7 vom 13. März 2014 haben folgenden Wortlaut:
In der Begründung führt die Prüfungsstelle aus, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe ausgehend von der D9 als nächstkommenden Stand der Technik in Verbindung mit der D7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift D7 lehre bereits die Verwendung von Eisenpartikeln einer Größe von 50 nm als Treibstoff. Da die chemischen Elemente Eisen und Silicium eine im gattungsgemäßen Kontext herausragende gemeinsame Eigenschaft aufwiesen, lege dies ihre Zusammenschau für den Fachmann nahe. Beide ließen sich in Pulverform als Treibstoff für Explosionsmotoren verwenden. Auch wenn die weiteren chemischen Eigenschaften des Metalls Eisen und des Halbmetalls Silicium verschieden sein sollten, würde der Fachmann dazu angeregt, bei der Lehre nach der D9 Silicium in Form von Nanoteilchen und nicht beispielsweise als Mikroteilchen vorzusehen, wie der Anmelder vortrage. Anregung dazu gebe ihm ebenfalls die Druckschrift D7. Auf Seite 2 im ersten Absatz werde nämlich darauf verwiesen, dass Versuche mit Mikrometer großen Eisenpartikeln als Treibstoff für Explosionsmotoren Probleme verursacht hätten, die durch den Umstieg auf 50 nm große Partikel beseitigt werden konnten. Die Neben- und Unteransprüche fielen formal durch Rückbezug. Sie ließen im Lichte der Druckschriften D7 und D9 auch nichts eigenständig Erfinderisches erkennen.
Gegen diesen Beschluss, welcher dem Anmelder am 28. Juli 2014 zugestellt wurde, richtet sich die Beschwerde mit Schriftsatz vom 19. August 2014, eingegangen mittels Telefax am 22. August 2014.
Mit Zwischenbescheid vom 18. Juni 2015 hat der Senat dem Vertreter des Anmelders seine vorläufige Auffassung mitgeteilt, wonach das geltende Patentbegehren, insbesondere vor dem Hintergrund der Druckschriften D7, D8 und D9, schon wegen mangelnder Neuheit, jedenfalls aber wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Die Neuheit stünde deshalb in Frage, da die Bezeichnung „Nanotreibstoff“ die chemisch physikalischen Eigenschaften des Stoffes nicht einschränkten. Soweit ein Siliciumpulver, dessen Partikelgröße im Nanometerbereich liegt, unter Schutz gestellt werden soll, dürfte Patentanspruch 1 bereits nicht mehr neu sein, da Siliciumpulver mit Partikeln im Nanometerbereich bekannt seien.
-6Der Vertreter des Anmelders hat daraufhin mit Schriftsatz vom 25. November 2015 neue Patentansprüche 1 bis 6 mit dem folgenden Wortlaut sowie eine daran angepasste Beschreibung eingereicht.
Die D7 beschreibe die Verwendung von zu Nanopartikeln gemahlenem Eisen als Treibstoff für Explosionsmotoren und lediglich am Rande die Verwendung von Aluminium- oder Borpulver, allerdings nicht explizit im Zusammenhang mit Nanopartikeln dieser Stoffe. Hinweise auf die Verwendung von Silicium als Treibstoff ließen sich der D7 hingegen nicht entnehmen. Die D8 beschreibe in allgemeiner Form die Verbrennung von gemahlenem Silicium zur Energiegewinnung. Die Verwendung eines Nanotreibstoffs für Explosionsmotoren, könne der D8 hingegen nicht entnommen werden. Insbesondere enthalte die D8 keinerlei Hinweise darauf, für die Verbrennung auf Siliciumpartikel mit Nanogröße zurückzugreifen. Für den Fachmann, der die Verbrennungseigenschaften von Eisen in Form von Nanopartikeln kenne, sei nicht vorhersehbar und somit auch nicht naheliegend, wie sich ein anderer Stoff, im vorliegenden Fall Silicium, bei der technischen Verbrennung verhalte, wenn dieser als Partikel mit Nanogröße vorliege. Insbesondere könne keiner der Druckschriften D7, D8 und D9 oder einer anderen im Verfahren befindlichen Druckschrift ein Nanotreibstoff entnommen werden, dessen Ausgangsstoff Silicium ist, welches als Partikel mit Nanogröße vorliegt, und der mit biologischen Energieträgern vermischt wird. Schon aus diesem Grund ergäbe sich aus den Anmeldeunterlagen ein patentfähiger Überschuss.
In der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2016 ist der ordnungsgemäß geladene Vertreter des Anmelders – wie angekündigt – nicht erschienen. Er hat schriftsätzlich mit Eingabe vom 28. Januar 2016 den Antrag gestellt,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle C 10 L des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. Juli 2014 aufzuheben und das Patent auf Basis der mit Schriftsatz vom 25. November 2015 eingereichten Patentansprüche 1 – 6 und der angepassten Beschreibung zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Anmelderin ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (§ 73 PatG). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
2. Die Streitanmeldung betrifft die Verwendung von Nanotreibstoff für alle Arten von Explosionsmotoren sowie eine Vorrichtung zu seiner Verwendung. Nach Angaben der Streitanmeldung sind herkömmliche fossile Brennstoffe aufgrund ihrer begrenzten Verfügbarkeit und ihrer klimaschädlichen ökologischen Problematik nachteilig. Biokraftstoffe als Alternativen stehen hingegen in Konkurrenz mit landwirtschaftlichen Flächen. Die Streitanmeldung selbst definiert keine Aufgabe direkt. Aus den genannten Nachteilen kann als Aufgabe abgeleitet werden, einen umweltverträglichen und klimaneutralen Ersatztreibstoff zu fossilen Energieträgern und Biokraftstoffen zu finden.
3. Diese Aufgabe wird gemäß Patentanspruch 1 (Verwendung A) gelöst durch die A Verwendung eines Nanotreibstoffs A1 für alle Arten von Explosionsmotoren; A2 als Ausgangsstoff für den Nanotreibstoff dient Silicium; A3 das Silicium liegt als Partikel mit Nanogröße vor.
In den Unteransprüchen kommen als Merkmale hinzu:
A3.1 die einzelnen Partikel des Materials weisen eine Größe von 30 bis 50 nm auf; A4 der Nanotreibstoff wird mit alternativen Energieträgern vermischt oder diesen zugesetzt; A5 der Nanotreibstoff wird mit Luft vermischt; A1.1 der Explosionsmotor ist ein herkömmlicher Automotor.
Der Patentanspruch 6 (Vorrichtung B) gliedert sich in folgende Merkmale:
B Vorrichtung zur Verwendung eines Nanotreibstoffs nach Merkmalsgruppe A,
B1 wobei der Nanotreibstoff unter Hochdruck in eine Verbrennungskammer eingespritzt wird.
4. Der zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Verfahrenstechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Herstellung und Verwendung von Treibstoffen. Dieser wird, wenn es um die Beurteilung der physikalisch-chemischen Eigenschaften von Treibstoffen geht, auf die Kenntnisse eines Werkstoffwissenschaftlers oder Diplom-Chemikers zurückgreifen.
5. Mögliche Abweichungen in der Formulierung einzelner Teilmerkmale von der ursprünglichen Offenbarung brauchten vorab nicht weiter erörtert zu werden, da diese auf Hinweis des Senats ohne Weiteres hätten beseitigt werden können und für die vorliegende Entscheidung des Senats keine Rolle gespielt haben.
Die Merkmale gehen im Einzelnen aus folgenden ursprünglichen Stellen der Anmeldeunterlagen hervor:
A, A1: A2:
A3, A3.1:
Seite „Beispielbeschreibung einer Patentanmeldung“, Abs. 8. Seite „Beispielbeschreibung einer Patentanmeldung“, Abs. 4 i. V. m. Seite „Ansprüche der Patentanmeldung“ Buchst. b. Seite „Ansprüche der Patentanmeldung“ Buchst. B.
A4: A5:
A1.1:
B: B1:
Seite „Ansprüche der Patentanmeldung“ Ziff. 3. Seite „Beispielbeschreibung einer Patentanmeldung“, Abs. 1. Seite „Beispielbeschreibung einer Patentanmeldung“, Abs. 6. Seite „Ansprüche der Patentanmeldung“ Ziff. 1. Seite „Ansprüche der Patentanmeldung“ Ziff. 2.
Die Formulierung in Merkmal A1 ist wörtlich so nicht offenbart. Sie kann dahingehend ausgelegt werden, dass das Silicium nur als Ausgangsstoff nanogroße Partikel aufweist, im hergestellten Nanotreibstoff die Größe jedoch unbestimmt ist und nicht einmal Silicium sein muss, sondern auch eine beliebige Siliciumverbindung sein kann. Der Senat hat für seine Entscheidung jedoch eine an der ursprünglichen Beschreibung orientierte Auslegung dahingehend vorgenommen, dass in dem Nanotreibstoff Silicium als Nano-Partikel in Form eines Pulvers/Staubes vorliegt (vgl. Seite „Beispielbeschreibung einer Patentanmeldung“: Abs. 9).
6. Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit sind insbesondere die Druckschriften D7, D8 und D9 relevant, deren Lehre im Folgenden dargelegt wird.
a) Die Druckschrift D7 beschreibt, dass Metallpulver, sofern sie oxidieren können (D7: S. 1, Abs. 2) und Nanopartikel (Teilmerkmal A3) aufweisen (D7: S. 1, letzter Absatz bis S. 2, Abs. 1 // Merkmal A5) bei moderaten Verbrennungstemperaturen als Treibstoff für Motoren eingesetzt werden können (D7: S. 1, vorletzter Abs. // Merkmale A, A1, A1.1, B). Beispielhaft werden als Metallpulver Eisen, Aluminium und Bor genannt, wobei letzteres üblicherweise zur Gruppe der Halbmetalle zählt (D7, S. 2, Abs. 2 u. 3).
Der Fachmann entnimmt damit der Druckschrift D7 die – im Übrigen fachbekannte (vgl. z. B. D1, D2, D3, D4) – Lehre, dass sich oxidierbare Partikel in feinverteilter Form als Treibstoff eignen. Zur Erniedrigung der Verbrennungstemperatur wird überdies eine Partikelgröße von 50 nm als vorteilhaft beschrieben (D7: S. 2, Abs. 1 // Merkmal A3.1). Damit sind die Metallpulver auch für herkömmliche Motoren geeignet (D7: Abschnitt „Motoren mit Knalleffekt“, Abs. 2 // Merkmal B1.1).
b) Die Druckschrift D8 beschreibt, dass Silicium als kleine Partikel (D8: S. 126, li. Sp., Abs. 1 // Merkmal A2) mit Sauerstoff, Stickstoff oder Luft reagieren (D8: S.126, re. Sp., Abs. 1 u. 4; S. 128, li. Sp., Abs. 1; S. 132, re. Sp., Abs. 2 // Merkmal A5) und als Treibstoff für Motoren verwendet werden können (S. 134, li. Sp., Abs. 2-4 // Merkmale A, A1, A1.1, B, B1.1).
c) Ähnliches beschreibt auch die Druckschrift D9, dessen Erfinder im Übrigen in der D8 genannt wird (D8: S. 134, li. Sp., letzter Abs.). Die D9 beschreibt die Verbrennung von Silanöl mit Luft in einem Motor, wobei der Wasserstoff des Silans zu Wasser und das Silicium zu Siliciumnitrid reagieren soll (D9: [0002]). Um zu verhindern, dass sich Siliciummonoxid bildet, soll die Luftmenge so gesteuert werden, dass der Wasserstoff stöchiometrisch mit dem Sauerstoff reagieren kann. Überschüssiger Stickstoff aus der Luft (welche bekanntlich etwa 78 % Stickstoff enthält), soll mit zusätzlich eingespeistem Siliciumpulver abreagieren (D8: [0007]), wodurch Siliciumnitrid entsteht, welches gleichzeitig den Motor schmiert (D8: [0005], letzter Satz).
7. Eine Erfindung beruht dann auf erfinderischer Tätigkeit, wenn sie sich für den Fachmann auf dem jeweiligen technischen Gebiet aus dem Stand der Technik nicht in naheliegender Weise ergibt und somit das Können des Durchschnittsfachmanns überragt (§ 4 PatG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche beruhen gegenüber der Lehre der Druckschriften D7 und D8 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Die D7 beschreibt bereits Metallpulver aus beispielsweise Aluminium, Eisen oder Bor im Nanometerbereich als Alternative zu herkömmlichen Treibstoffen. Explizit wird die vorteilhafte Verwendung von Partikeln im Bereich von 50 nm ge- nannt, welche eine niedrige Verbrennungstemperatur erlauben. Entgegen der Ansicht des Vertreters des Anmelders kommt es bei dem in der D7 vorgestellten Prinzip der Verbrennung nicht auf die Art des Metalls an, zumal Bor ebenso wie Silicium zu den Halbmetallen zählt. Sofern es sich um im weitesten Sinne oxidierbare Partikel handelt, ist hier weniger die Chemie des Partikels, als seine durch die Größe bestimmte Oberfläche entscheidend, also eine physikalische Eigenschaft. Daher war naheliegend neben Aluminium und Eisen nach weiteren oxidierbaren Partikeln zu suchen, die leicht zugänglich sind und in großen Mengen zur Verfügung stehen. Im Übrigen kam es auch dem Anmelder gemäß seiner ursprünglichen Offenbarung nicht auf die spezielle Auswahl von pulverförmigen oxidierbaren Substanzen an, da er neben Silicium auch Aluminium und einzellige Algen nennt (Seite „Beispielbeschreibung einer Patentanmeldung“, drittletzter Absatz). Ausgehend von der D7 hatte der Fachmann daher ohne Weiteres die Anregung, an Stelle der darin (beispielhaft) genannten Verbindungen das aus der D8 bekannte Siliciumpulver im Nanometerbereich als Treibstoff für Explosionsmotoren einzusetzen. Er gelangt somit zu den Gegenständen der Merkmale A, A1, A2, A3, A3.1, A5, A1.1 und B. Die Gegenstände der Patentansprüche 1, 2, 4 und 5 beruhen daher vor dem Hintergrund der Druckschriften D7 und D8 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Argumentation des Vertreters des Anmelders, dass ein Fachmann ausgehend von der D7 höchstens Elemente der Eisengruppe in Betracht gezogen hätte, kann den Senat nicht überzeugen. Zum einen nennt die D7 selbst neben Eisen das Metall Aluminium und das Halbmetall Bor, so dass ein Fachmann ohne weiteres die Lehre der D7 auf weitere Metalle und Halbmetalle übertragen hätte. Insbesondere auf das in der D8 angesprochene Silicium, welches relativ einfach, billig und in hohen Mengen verfügbar ist. Die Metalle Osmium, Ruthenium oder Hassium (Halbwertszeit des wichtigsten bzw. langlebigsten Radioisotops etwa 2 ms) erfüllen diese letztgenannten Eigenschaften sicherlich nicht und liegen daher entgegen den Ausführungen des Anmelders dem Fachmann nicht näher.
Umgekehrt kann auch die D8 als Ausgangspunkt gewählt werden. Ein Fachmann, welcher ausgehend von der D8 das dort bereits beschriebene Problem der Zündung der Silicium-Stickstoff-Reaktion (bzw. Silicium-Sauerstoff-Reaktion) bei niedrigen Temperaturen lösen möchte (D8: S. 128, li. Sp., Abs. 1-3), wird in der gattungsgemäßen Druckschrift D7 fündig. Dort wird ihm die Lösung vorgeschlagen, die zur Verbrennung bestimmten Partikel im Bereich von 50 nm zu dimensionieren. Damit gelangt er ohne weiteres wieder zu den Gegenständen der Patentansprüche 1, 2, 4 und 5.
b) Da die in der D7 und D8 beschriebenen Metallpulver in herkömmlichen Explosionsmotoren eingesetzt werden können, ist es für den Fachmann selbstverständlich, den Treibstoff unter Hochdruck in die Verbrennungskammer zu bringen (vgl. so auch D6: Patentanspruch 4; D9: Patentanspruch 3 // Merkmal B1). Damit beruht auch der Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 6 – sofern er überhaupt neu ist, denn es handelt sich gemäß Merkmal A1.1 um einen herkömmlichen Automotor – jedenfalls gegenüber der Lehre der Druckschriften D7 oder D8 in Verbindung mit der fachüblichen Vorgehensweise nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
c) In der D9 wird pulverförmiges Silicium eingesetzt (D9: Patentanspruch 1), so dass auch eine Kombination der D7 mit der D9 entsprechend der Argumentation im Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle nicht zu beanstanden ist. Da die Druckschrift 9 den dort beschriebenen Treibstoff in Explosionsmotoren verwendet, stellt Ihre Lehre gleichwohl die erfinderische Tätigkeit der geltenden unabhängigen Patentansprüche 1 und 6 in Frage.
d) Eine Vermischung des Nanotreibstoffs mit alternativen Energieträgern wird dem Fachmann aus der D5 nahegelegt. Dort werden als Ausgangsstoff einzellige Grünalgen (D5: S. 3, Z. 7-13) getrocknet und zu einem brennbaren Pulver vermahlen (D5: S. 3, Z. 23-26). Das Pulver selbst kann direkt selbst z.B. in einem Diesel-Motor eingesetzt werden oder mit jeder beliebigen anderen Substanz ver- mischt werden, um einen Treibstoff zu erhalten (D5: S. 3, Z. 26-31 // Merkmal A4). Damit kann auch ein mit dem Merkmal A4 des Unteranspruchs 3 beschränkter Patentanspruch 1 eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
e) Damit war abschließend ein Patentbegehren vorliegend, welches weder aus den geltenden Patentansprüchen, noch aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen einen Überschuss hätte erkennen lassen, welcher die Erteilung eines Patentes hätte rechtfertigen können. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
III.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Feuerlein Heimen Wismeth Freudenreich prö
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