Paragraphen in XI ZR 598/19
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1 | 3 | ZPO |
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1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 598/19 BESCHLUSS vom 25. August 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:250820BXIZR598.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal vom 14. November 2019 in der Fassung des Beschlusses vom 28. November 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Wert der von der Beklagten erstrebten vollständigen Klageabweisung bemisst sich gemäß §§ 3, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresertrag des noch streitgegenständlichen Sparvertrags abzüglich eines Feststellungsabschlages von 20% (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 14 ff.). Dies führt hier zu einer Beschwer von ca. 1.200 €. Entgegen der Auffassung der Beschwerde folgt aus dem Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12) nichts anderes (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2017, aaO Rn. 19).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 1.500 €.
Ellenberger Menges Joeres Grüneberg Derstadt Vorinstanzen: AG Stendal, Entscheidung vom 30.10.2018 - 3 C 677/18 (3.4) LG Stendal, Entscheidung vom 14.11.2019 - 22 S 104/18 -
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1 | 544 | ZPO |
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