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2 StR 649/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 649/24 BESCHLUSS vom 27. August 2025 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:270825B2STR649.24.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 27. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 1. Juli 2024, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch in den Fällen II.10 und II.11 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.000 Euro angeordnet.

Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Indes hat die Einziehungsentscheidung in den Fällen II.10 und II.11 der Urteilsgründe keinen Bestand, da sich die zugehörige Beweiswürdigung – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. März 2025 – 6 StR 146/24, Rn. 8 mwN) – als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte am 19. November 2021 50 Gramm Methamphetamin (Fall II.10 der Urteilsgründe) und am 30. Dezember 2021 100 Gramm Methamphetamin (Fall II.11 der Urteilsgründe) an den gesondert Verfolgten O. zu einem Preis von jeweils 40 Euro pro Gramm.

b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts belegt die getroffenen Feststellungen zum Verkaufspreis der Betäubungsmittel nicht.

aa) Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (§ 261 StPO). Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. November 2024 – 2 StR 414/23, Rn. 13 mwN).

bb) Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält die Beweiswürdigung in den Fällen II.10 und II.11 der Urteilsgründe nicht stand, da sie einen unauflösbaren Widerspruch enthält. Das Landgericht hat den Verkaufserlös, den der gesondert Verfolgte O. beim Weiterverkauf des zuvor von dem Angeklagten erworbenen Methamphetamins jeweils erzielte, den Verkaufspreisen des Angeklagten gleichgesetzt, gleichzeitig aber festgestellt, dass der gesondert Verfolgte O. das Methamphetamin gewinnbringend an seinen Endabnehmer weiterverkaufte. Einen Gewinn hätte der gesondert Verfolgte O. nicht erzielt, wenn er die Betäubungsmittel zum Einkaufspreis weiterveräußert hätte.

4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die den Einziehungsausspruch in den Fällen II.10 und II.11 der Urteilsgründe betreffenden Feststellungen hebt der Senat mit auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie eigene Feststellungen zu ermöglichen.

Menges Meyberg RiBGH Dr. Zimmermann ist wegen Urlaubs gehindert zu signieren.

Menges Herold Lutz Vorinstanz: Landgericht Erfurt, 01.07.2024 - 10 KLs 620 Js 25070/22

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