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III R 80/10

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 25.10.2012, III R 80/10 Befugnis zur Revisionseinlegung Tatbestand I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Ehefrau des Revisionsklägers wegen Zinsen zur Einkommensteuer 1994 und 1995 im zweiten Rechtsgang durch Urteil vom 5. Februar 2009 2 K 2225/08 ab. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Ehefrau hin ließ der Senat die Revision zu; der Beschluss wurde am 15. Oktober 2010 zugestellt. Der Revisionskläger legte am 15. November 2010 Revision ein; er wird durch seine Ehefrau vertreten.

Nachdem der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass Bedenken an der Revisionsbefugnis bestünden, da der Revisionskläger am Klageverfahren weder als Kläger noch als Beigeladener beteiligt gewesen sei, teilte er mit, das Verfahren sei im sachlichen Kontext zum Revisionsverfahren der Ehefrau zu sehen. Wenn das von der Ehefrau geführte Revisionsverfahren III R 58/10 dazu führe, dass die Zinsen auch für den ihm zuzurechnenden Anteil des Einkommens neu zu berechnen wären, könne auf die eigenständige Revision verzichtet werden. Eine darüber hinausgehende Begründung der Revision unterblieb.

Entscheidungsgründe II. Die Revision wird durch Beschluss als unzulässig verworfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Die Revision steht nach dem Wortlaut des § 115 Abs. 1 FGO den "Beteiligten" zu. Beteiligter ist, wem gegenüber die angefochtene Entscheidung des FG --hier das Urteil vom 5. Februar 2009 2 K 2225/08-- ergangen ist, also der Kläger, der Beklagte sowie etwaige Beigeladene oder eine dem Verfahren nach § 122 Abs. 2 FGO beigetretene Behörde (§ 57 FGO). Maßgebend ist die tatsächliche Beteiligung (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Februar 2003 VII B 215/02, BFH/NV 2003, 804). Wer sich am Verfahren hätte beteiligen können, aber nicht beteiligt hat, oder zu Unrecht nicht beigeladen wurde, ist daher nicht zur Einlegung der Revision berechtigt (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 40, m.w.N.). Da der Revisionskläger nicht Beteiligter des FG-Verfahrens war, ist er nicht zur Einlegung der Revision befugt.

2. Gründe, die dafür sprechen, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen (§ 251 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO), liegen nicht vor.

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