Paragraphen in 6 StR 470/23
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1 | 274 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 470/23 BESCHLUSS vom 15. November 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:151123B6STR470.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die jedenfalls unbegründeten Verfahrensrügen sind nicht schon deswegen unzulässig, weil das Hauptverhandlungsprotokoll nicht vorgelegt worden ist. Von diesem hat der Senat zu Beweiszwecken (§ 274 StPO) von Amts wegen Kenntnis zu nehmen.
Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 03.07.2023 - 1 KLs 37/23
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