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3 StR 12/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 12/14 BESCHLUSS vom 5. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. März 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 11. September 2013, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch, b) soweit das Landgericht keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt getroffen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, unter Einbeziehung von zwei vorangegangenen Urteilen zur Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

2. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen kann hingegen aus Rechtsgründen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Prüfung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen, obwohl sich diese nach den Urteilsfeststellungen zum Konsum des Angeklagten von illegalen Drogen und dessen Auswirkungen aufdrängte. Dies führt hier auch zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Jugendstrafe.

Nach den Urteilsfeststellungen vermochte das Landgericht nicht auszuschließen, dass der Angeklagte bei der Begehung aller Taten aufgrund seines jeweiligen Drogenkonsums oder wegen eines aktuell bestehenden Suchtdrucks enthemmt war. Die drei Diebstahlstaten beging er, um mit dem Geld aus dem Verkauf der erbeuteten Mobiltelefone Drogen zu kaufen bzw. diese bei sich bietender Gelegenheit gegen Drogen einzutauschen. Zudem hat der Angeklagte angegeben, dass er seit längerem ein Problem mit dem Konsum von Marihuana habe, welches er zu den Tatzeiten täglich mehrfach in einer Menge von mindestens zwei Gramm pro Tag geraucht habe. Er habe auch schon Kokain und Exstacy probiert und des Öfteren Amphetamin konsumiert. Insbesondere psychisch habe er erhebliche Probleme, ohne Betäubungsmittel klarzukommen. Diese Einlassung konnte dem Angeklagten nicht widerlegt werden.

Im Hinblick auf diese Feststellungen und Wertungen hätte das Landgericht - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO) - prüfen und entscheiden müssen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind, zumal den Gründen des angefochtenen Urteils insgesamt nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen ist, dass die weiteren Voraussetzungen der Unterbringung gemäß § 64 StGB nicht erfüllt sind. Dass der Angeklagte angegeben hat, er habe in der Untersuchungshaft beschlossen, drogenfrei zu leben, macht diese Prüfung nicht entbehrlich.

Die Nachholung der Unterbringungsanordnung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil allein der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Der Umstand, dass die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt den Angeklagten nicht beschwert, hindert das Revisionsgericht nicht, auf eine zulässig erhobene - und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362) - Revision des Angeklagten das Urteil insoweit aufzuheben, wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen dazu Anlass gegeben haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64 Ablehnung 11 mwN).

Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier den Strafausspruch nicht unberührt. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen hätte, gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe zu verhängen. Der neue Tatrichter wird daher über den Strafausspruch und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt erneut zu befinden haben.

Schäfer Gericke Hubert Spaniol Mayer

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