Paragraphen in 4 StR 130/21
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1 | 143 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 130/21 BESCHLUSS vom 24. Juni 2021 in der Strafsache gegen
1. 2.
alias:
wegen Vergewaltigung hier: Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellungen ECLI:DE:BGH:2021:240621B4STR130.21.0 Die Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2021 beschlossen:
Die Bestellungen von Rechtsanwalt G.
aus H.
als Pflichtverteidiger des Angeklagten Ö. und von Rechtsanwältin T.
aus H.
als Pflichtverteidigerin des Angeklagten P. werden aufgehoben.
Gründe:
Das Landgericht hat mit Beschlüssen vom 17. September 2020 Rechtsanwalt G.
als Pflichtverteidiger des Angeklagten Ö. und Rechtsanwältin T. als Pflichtverteidigerin des Angeklagten P. bestellt. Die Pflichtverteidigerbestellungen sind aufzuheben, weil im Revisionsverfahren der Angeklagte Ö. Rechtsanwalt O.
aus E. und der Angeklagte P. Rechtsanwalt Dr. Ha. aus H.
als Verteidiger gewählt und diese die Wahl angenommen haben (§ 143a Abs. 1 Satz 1 StPO).
Sost-Scheible Die Vorsitzende des 4. Strafsenats Vorinstanz: Landgericht Essen, 28.09.2020 ‒ 52 KLs - 12 Js 2326/18- 2/20
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