Paragraphen in IV ZR 425/21
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3 | 552 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 425/21 BESCHLUSS vom 20. Juli 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:200722BIVZR425.21.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Rust und Piontek am 20. Juli 2022 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 22. Oktober 2021 wird gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 58.774,55 €
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).
Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 18. Mai 2022 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen und zu dem die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist keine weitere Stellungnahme in der Sache abgegeben hat.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Rust Piontek Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 23.02.2021 - 23 O 10949/20 OLG München, Entscheidung vom 22.10.2021 - 25 U 1534/21 -
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3 | 552 | ZPO |
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