Paragraphen in 5 StR 468/14
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2 | 177 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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2 | 177 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 468/14 BESCHLUSS vom 25. November 2014 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe der Vergewaltigung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsions- und Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das vom Angeklagten im genannten Fall verwirklichte Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist im Urteilstenor als Vergewaltigung zu bezeichnen (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2001 – 5 StR 198/01). Der Umstand, dass das Landgericht die Strafe aus dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen hat, ändert hieran nichts.
Sander König Schneider Bellay Dölp
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 177 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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