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5 StR 468/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 468/14 BESCHLUSS vom 25. November 2014 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2014 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe der Vergewaltigung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsions- und Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Das vom Angeklagten im genannten Fall verwirklichte Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist im Urteilstenor als Vergewaltigung zu bezeichnen (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2001 – 5 StR 198/01). Der Umstand, dass das Landgericht die Strafe aus dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen hat, ändert hieran nichts.

Sander König Schneider Bellay Dölp

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