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III ZB 1/14

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 1/14 III ZB 2/14 BESCHLUSS vom 23. Januar 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen:

Die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 13. Dezember 2013 – I-6 T 314/13- und der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 18. Dezember 2013 – I-3 T 35/13 - werden abgelehnt.

Gründe Der Senat fasst die „Revisionen“ des Antragstellers als Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerden gegen die vorbezeichneten Beschlüsse auf, weil dies die einzigen in Betracht zu ziehenden Rechtsmittel sind. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

Die in Aussicht genommenen Rechtsbeschwerden haben jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 – II ZB 24/03 – NJW-RR 2005, 294 f)

Schlick Herrmann Vorinstanzen: AG Soest, Entscheidung vom 26.11.2013 - 13 C 262/13 AG Soest, Entscheidung vom 30.10.2013 - 13 C 262/13 LG Arnsberg, Entscheidung vom 13.12.2013 - I-6 T 314/13 LG Arnsberg, Entscheidung vom 18.12.2013 - I-3 T 35/13 -

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