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35 W (pat) 7/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 7/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache …

Antragsteller und Beschwerdeführer, betreffend das Gebrauchsmuster … (hier: Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühr für die Jahre bis 6) hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Werner sowie den Richter Eisenrauch und die Richterin Bayer beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152 08.05 Gründe I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist eingetragener Inhaber des Gebrauchsmusters …

Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 2014 Verfahrenskostenhilfe für die 1. Aufrechterhaltungsgebühr beantragt hat, ist er mit Schreiben der Gebrauchmusterstelle vom 28. Februar 2014 aufgefordert worden, Erfolg versprechende Verwertungsversuche durch Belege nachzuweisen. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 10. März 2014 geltend gemacht, dass der von der Gebrauchsmusterstelle angesprochene Nachweis über Erfolg versprechende Verwertungsversuche widerrechtlich sei.

Mit Beschluss vom 14. März 2014 hat die Gebrauchsmusterstelle den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühr für die Jahre 4 bis 6 unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 28. Februar 2014 mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine Nachweise zu Erfolg versprechenden Verwertungsversuchen eingereicht worden seien.

Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 9. April 2014 zugegangen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 6. Mai 2014 eingegangene Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, es sei widerrechtlich, einen Nachweis über Erfolg versprechende Verwertungsversuche zu verlangen. Eine solche Voraussetzung sei nicht vorgesehen und stelle eine Diskriminierung dar. Die Vorschriften § 1 GebrMG und § 13 GebrMG seien für seinen Fall nicht einschlägig, da das Gebrauchsmuster eingetragen sei und niemand einen Anspruch auf Löschung geltend machen könne. Eine Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 137 PatG komme nicht in Frage, da seine Erfindung noch nicht wirtschaftlich verwertet worden sei.

Mit Schreiben vom 1. September 2014 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühr nicht bewilligt werden könne, wenn die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters mutwillig sei (§ 21 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 130 Abs. 1 PatG und § 114 ZPO). Mutwillig handele derjenige, der davon abweiche, was eine verständige und ausreichend bemittelte Partei in einem gleichliegenden Fall tun würde. Eine verständige und ausreichend bemittelte Gebrauchsmusterinhaberin würde ein Gebrauchsmuster nicht aufrechterhalten, wenn keine ernsthafte Aussicht auf eine Verwertungsmöglichkeit bestehe. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Unterlagen einzureichen, die Erfolg versprechende Verwertungsversuche zeigen. Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen für Verwertungsversuche eingereicht.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patentund Markenamts vom 14. März 2014 aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühr für die Jahre 4 bis 6 für das Gebrauchsmuster … zu gewähren.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die ist Beschwerde zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, da der Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom

14. März 2014 dem Beschwerdeführer frühestens mit einem Schreiben vom 7. April 2014 per Zustellungsurkunde am 9. April 2014 zugegangen ist.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Dem Inhaber eines Gebrauchsmusters ist auf Antrag gemäß § 21 Abs. 1 GbrMG i. V. m. § 130 Abs. 1 S. 2 PatG Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühren zu gewähren, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Bei der Entscheidung über die Bewilligung ist § 114 ZPO entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift muss die mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Erfolg versprechend sein und darf nicht mutwillig erscheinen. Diese Einschränkungen sind erforderlich, um den Einsatz öffentlicher Mittel zur Verfahrensführung nur in rechtlich und wirtschaftlich sinnvollen Fällen zu gewährleisten. Denn das im Grundgesetz verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet es nur, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes einander anzunähern, nicht gleichzustellen.

Ob eine an sich erfolgreiche Rechtsverfolgung oder -verteidigung mutwillig im Sinne des § 114 ZPO erscheint, entscheidet sich nach der zutreffenden h. M. danach, ob auch eine nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage ihr Recht im Verfahren in derselben Weise wahrnehmen würde wie der Antragsteller (vgl. Busse PatG, 7. Aufl. 2013, § 130 Rn. 35 m. w. N.; Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 130 Rn. 52; vgl. auch BPatG BlPMZ 1997, 443 m. w. N.; BPatG GRUR 1998, 42). Mutwilligkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht von einem fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird, sondern stets fallbezogen wertend überprüft werden muss. Kann auf Grund der vorliegenden Tatsachen nicht angenommen werden, dass ein vermögender Gebrauchsmusterinhaber wie der Antragsteller handeln würde, ist in wertender Erkenntnis auf das Vorliegen mutwilligen Verhaltens zu schließen. Ein exakter Nachweis ist dabei nicht erforderlich, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung "nicht mutwillig erscheint" ergibt (BPatG BlPMZ a. a. O. m. w. N.).

Nach den hier zur Bewertung vorliegenden Umständen scheidet eine weitere Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters im Wege der Verfahrenskostenhilfe aus. Die Rechtswahrnehmung des Beschwerdeführers entspricht bei objektiver Betrachtung nicht der einer vermögenden Person in derselben Situation.

Die Gebrauchsmusterstelle hat bei der Zurückweisung des Antrags zu Recht darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer bisher keine Belege dafür vorgelegt hat, aus denen sich ernsthafte, d. h. Erfolg versprechende Versuche des Beschwerdeführers erkennen lassen, das Gebrauchsmuster wirtschaftlich zu verwerten. Im Fall der Aufrechterhaltungsgebühren geht es um den weiteren Bestand des Schutzrechts, so dass sich die Frage, ob die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe mutwillig ist oder nicht, danach beurteilt, wie sich ein nicht bedürftiger Gebrauchsmusterinhaber bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich seines Schutzrechts während dessen bisheriger Laufzeit verhalten hätte. Ziel eines technischen Schutzrechts ist in erster Linie dessen wirtschaftliche Verwertung. Dies spiegelt sich u. a. in der Schutzvoraussetzung der gewerblichen Anwendbarkeit (§ 3 Abs. 2 GebrMG) und auch in den mit der Eintragung verbundenen Benutzungs- und Verbietungsrechten (§ 11 GebrMG) wieder. Daher wird sich ein nicht hilfsbedürftiger Gebrauchsmusterinhaber nach Eintragung seines Schutzrechts um dessen wirtschaftliche Nutzung bemühen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält keinerlei Hinweise darauf, dass eine realistische Chance für eine Verwertung besteht.

Angesichts der bestehenden Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein vermögender Gebrauchsmusterinhaber bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage, d. h. der Aussichtslosigkeit einer wirtschaftlichen Verwertung, weitere Mittel einsetzen würde, um das Gebrauchsmuster aufrecht zu erhalten, von dem keinerlei wirtschaftliche Vorteile zu erwarten sind und bei dem deswegen die Aufrechterhaltungsgebühr von vornherein verlorene Kosten bedeutet. Allein für die bloße weitere Existenz des Gebrauchsmusters kann Verfahrenskostenhilfe nicht beansprucht werden. Es stellt insoweit auch keine Diskriminierung des Inhabers dar, da auch ein vermögender Gebrauchsmusterinhaber ein Gebrauchsmuster, das bereits seit über vier Jahren eingetragen ist, vernünftigerweise nicht durch Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren weiter aufrechterhalten würde, wenn sich bisher keine Verwertungsmöglichkeit abgezeichnet hat.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Vorschriften § 1 GebrMG und § 13 GebrMG für seinen Fall nicht einschlägig seien, da das Gebrauchsmuster eingetragen sei und niemand einen Anspruch auf Löschung geltend machen könne, und eine Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 137 PatG nicht in Frage komme, da seine Erfindung noch nicht wirtschaftlich verwertet worden sei, ändert dies nichts an der vorliegenden Entscheidung. Die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters ist lediglich davon abhängig, ob ein Inhaber die Aufrechterhaltungsgebühr entrichtet. Eine Prüfung des Gebrauchsmusters ist damit nicht verbunden. Auch bei der Frage der Mutwilligkeit eines gestellten Verfahrenskostenhilfeantrags für eine Aufrechterhaltungsgebühr wird nicht das Gebrauchsmuster überprüft. Es wird lediglich ein Vergleich angestellt, ob auch ein vermögender Inhaber vernünftigerweise die Gebühren aufbringen würde. Dies ist vorliegend zu verneinen. In der vorliegenden Entscheidung geht es auch nicht darum, ob eine früher gewährte Verfahrenskostenhilfe wieder aufgehoben wird, sondern ob ein neu gestellter Verfahrenskostenhilfeantrag Erfolg hat, was aus den dargelegten Gründen nicht der Fall ist.

Werner Eisenrauch Bayer Bb

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Häufigkeit Paragraph
3 114 ZPO
2 1 GebrMG
2 13 GebrMG
2 130 PatG
2 137 PatG
1 3 GebrMG
1 11 GebrMG
1 21 GebrMG

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